"... oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können; ..."
Rz. 69
[Autor/Stand] Besteuerung zu einem begrenzten Steuersatz. Als zweite Alternative ("oder") wird normiert, dass der abkommensrechtliche (s. Rz. 61) Qualifikationskonflikt (s. Rz. 62) dazu führt, dass die Einkünfte "nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können". Das kann sich abkommensrechtlich nur für den Quellenstaat und zwar für Dividenden, aber auch Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 10–13 OECD-MA) ergeben. Damit unterscheidet sich die Regelung von den Vorgaben des Art. 23A Abs. 4 EStG, der lediglich Dividenden und Zinsen erfasst, was aber daran liegt, dass das OECD-MA für Lizenzen kein begrenztes Quellenbesteuerungsrecht kennt (dazu auch Rz. 63).
Rz. 70
[Autor/Stand]"können". Mit der Formulierung wird hier und ähnlich zur ersten Alternative ("sind", s. Rz. 67) verdeutlicht, dass die abstrakteBehandlung maßgeblich ist. Wie der Quellenstaat die Einkünfte also tatsächlich besteuert, ist irrelevant.[3] Es kommt auch nicht darauf an, ob die Besteuerung bei einer anderen Person besteuert wird.[4] Das führt dazu, dass § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG selbst dann einschlägig ist, wenn sich die tatsächliche Besteuerungssituation durch den Qualifikationskonflikt nicht ändert.[5]
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