(2) Sind die direkt zuordnungsfähigen Passivposten nach § 14 Absatz 2 anteilig zu kürzen, so sind auch die Finanzierungsaufwendungen, die mit diesen direkt zuordnungsfähigen Passivposten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, entsprechend anteilig zu kürzen.

 

Rz. 3292

[Autor/Stand] Anteilige Kürzung. § 14 Abs. 2 BsGaV sieht eine anteilige Kürzung von direkt zuordnungsfähigen übrigen Passivposten zur Betriebsstätte vor, wenn diese Passivposten die Differenz aus Bilanzsumme und Dotationskapital übersteigen. Soweit nach § 14 Abs. 2 BsGaV eine anteilige Kürzung der übrigen Passivposten vorzunehmen ist, sind auch die mit diesen Passivposten in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzierungsaufwendungen nur anteilig anzusetzen. Damit sind auch die direkt zuordenbaren Finanzierungsaufwendungen anteilig zu kürzen. Wird z.B. ein Bankdarlehen nach § 14 Abs. 2 BsGaV nur im Umfang von 3/4 der Betriebsstätte zugeordnet, können auch die damit verbundenen Finanzierungsaufwendungen nur im Umfang von 3/4 der Betriebsstätte zugeordnet werden.[2] Die anteilige Kürzung erfasst allerdings keine Finanzierungsaufwendungen, die im Zusammenhang mit den Bilanzpositionen in § 266 Abs. 3 Buchst. B und C Nr. 8 HGB stehen, z.B. Zinsen i.S.d. § 233 ff. AO (Anm. 3264).[3]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.1, Rz. 155, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.15.2, Rz. 156, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge