Rz. 122

[Autor/Stand] Tatbestandliche Verknüpfung der Sätze 1 und 3. Gemäß § 50 i Abs. 1 Satz 3 sind auch die laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in § 50 i Abs. 1 Satz 1 genannten Wirtschaftsgüter oder Anteile vor dem 29.6.2013 übertragen oder überführt wurden, ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA in Deutschland zu versteuern. Der Wortlaut des Satzes 3 enthält zwar keinen erneuten expliziten Hinweis darauf, dass es sich um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 handeln muss, allerdings ergibt sich dies eindeutig aus der Bezugnahme auf die Sätze 1 und 2 von § 50 i Abs. 1. Es besteht also eine klare tatbestandliche Verknüpfung zwischen der Besteuerung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an dieser Personengesellschaft nach Maßgabe von § 50 i Abs. 1 Satz 3 und der Besteuerung zukünftiger Veräußerungs- und Entnahmegewinne einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG nach Maßgabe von § 50 i Abs. 1 Satz 1.[2] Auch Vermögenstransfers von nur geringem Wert können eine Besteuerung der laufenden Einkünfte nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 auslösen. Wurden in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft keine Wirtschaftsgüter oder Anteile steuerneutral überführt oder übertragen oder ist der Übertragungs- bzw. Überführungsvorgang nach dem 28.6.2013 erfolgt, ist § 50 i Abs. 1 Satz 3 nicht anwendbar.[3] Dasselbe gilt, wenn die Wirtschaftsgüter oder Anteile vor dem 30.6.2013 veräußert oder entnommen wurden.[4]

 

Rz. 123

[Autor/Stand] Besteuerung der laufenden Einkünfte nur, solange § 50 i-Verhaftung besteht. Aus der tatbestandlichen Verknüpfung der Sätze 1 und 3 des § 50 i Abs. 1 folgt ferner, dass ein Besteuerungsanspruch nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 nur solange besteht, wie sich steuerneutral transferiertes Betriebsvermögen noch im Betriebsvermögen der Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG befindet. Sofern dieses "infizierende" Betriebsvermögen veräußert oder entnommen wird, werden zum einen die Rechtsfolgen des § 50 i Abs. 1 Satz 1 ausgelöst und zum anderen fällt auch der Besteuerungsanspruch für die laufenden Einkünfte nach Maßgabe von § 50 i Abs. 1 Satz 3 weg[6], weil es sich dann nicht mehr um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt, auf die Wirtschaftsgüter oder Anteile steuerneutral i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 und 2 übertragen oder überführt wurden. Entsprechendes gilt, wenn die ehemals gewerblich geprägte oder infizierte Personengesellschaft nach dem steuerneutralen Vermögenstransfer den Status einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG erlangt, weil es sich dann ebenfalls nicht mehr um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 EStG handelt, die allein kraft gewerblicher Fiktionen einen Gewerbebetrieb unterhält (s. hierzu auch Anm. 76).[7]

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[2] Liekenbrock, IStR 2013, 690 (697 f.); Kudert/Kahlenberg/Mroz, ISR 2013, 365 (371).
[3] Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 141 (Stand: Mai 2016).
[4] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.7.
[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[6] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.5; Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 157 (Stand: Mai 2016); Loschelder in Schmidt36, § 50 i EStG Rz. 10; zweifelnd Lüdicke, FR 2015, 128 (132). Ggf. wird das Besteuerungsrecht für die übrigen von der Personengesellschaft erzielten Einkünfte nach der Veräußerung des infizierenden Betriebsvermögens nicht durch ein DBA beschränkt.
[7] Liekenbrock, IStR 2013, 690 (698); Bodden, DStR 2015, 150 (155).

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