(2) Auf Grundlage der Funktions- und Risikoanalyse der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte

 

Rz. 2930

[Autor/Stand] Zuordnung der einzelnen Zuordnungsgegenstände. § 1 Abs. 2 BsGaV konkretisiert das durch § 1 Abs. 5 Satz 3 f. vorgegebene Verfahren zur Herstellung der fiktiven Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Betriebsstätte vom übrigen Unternehmen (Rz. 2884 ff.) und stellt damit die Basis für die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 BsGaV (Rz. 2981 ff.) dar. Vorgesehen ist ein Stufenverfahren, bei dem jede weitere Stufe auf Basis der Ergebnisse der vorhergehenden Stufen durchzuführen ist. Die konkreten Kriterien, die in diesem Zusammenhang zugrunde zu legen sind, stellen die §§ 4 ff. BsGaV zur Verfügung.

Zunächst sind sämtliche Personalfunktionen des Unternehmens (Rz. 2933 ff.) der Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen zuzuordnen (Rz. 3012 ff.). Gleichzeitig sind diejenigen Personalfunktionen zu identifizieren, die für die Zuordnung der Vermögenswerte, Chancen und Risiken und Geschäftsvorfällen maßgeblich sind (Rz. 2944). Auf der Basis der maßgeblichen Personalfunktionen können dann die einzelnen Zuordnungsgegenstände der Betriebsstätte bzw. dem übrigen Unternehmen zugeordnet werden (Rz. 3021 ff.). Hierbei sind sämtliche Zuordnungsgegenstände zuzuordnen, ohne dass es auf ihre Ausweisbarkeit in der Hilfs- und Nebenrechnung (Rz. 2981 ff.) ankäme.[2] Eine Zuordnung ist daher auch z.B. für selbstgeschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter vorzunehmen, die gem. § 5 Abs. 2 EStG nicht bilanziert werden dürfen (Rz. 2952). Zuzuordnen sind die Vermögenswerte des Unternehmens (Rz. 2952 ff.), Chancen und Risiken (Rz. 3141 ff.), ein angemessenes Dotationskapital (Rz. 3201 ff.), sonstige Passivposten (Rz. 3261 ff.) und Geschäftsvorfälle des Unternehmens mit unabhängigen Dritten und nahestehenden Personen (Rz. 3111 ff.). Auf der Grundlage dieser Zuordnung sind schließlich die anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen zu identifizieren (Rz. 3321 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.1.2, Rz. 28, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge