(3)  Sicherungsgeschäfte sind nur dann abweichend von den Absätzen 1 und 2 zuzuordnen, wenn dies im Einzelfall zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.

 

Rz. 3175

[Autor/Stand] Zuordnungskriterium. Die Öffnungsklausel in § 11 Abs. 3 BsGaV lässt eine abweichende Zuordnung eines Sicherungsgeschäfts einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte zu, wenn dies zu einem Ergebnis der Betriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz im Einzelfall auch aus Sicht des übrigen Unternehmens besser entspricht. In praktischer Hinsicht kommt eine abweichende Zuordnung insbesondere dann in Betracht, wenn sich der Sicherungszusammenhang zwingend ändert.[2] Dies wäre z.B. der Fall, wenn eine auf US-Dollar lautende Forderung einer Betriebsstätte gegen einen fremden Dritten (Grundgeschäft) getilgt wird, während das ursprünglich zur Absicherung dieser Forderung abgeschlossene Währungsgeschäft (Sicherungsgeschäft) weiter fortbesteht. Damit würde ein funktionaler Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte und dem ursprünglichen Sicherungsgeschäft nicht mehr vorliegen. Nach dem Fremdvergleichsgrundsatz scheidet eine Zuordnung einer offenen Risikoposition zu der betreffenden Betriebsstätte (§ 11 Abs. 3 BsGaV). Gleichwohl ist nach Auffassung der Finanzverwaltung das noch nicht realisierte Ergebnis aus dem ursprünglichen Sicherungsgeschäft im Zeitpunkt der Beendigung des Sicherungszusammenhangs der betreffenden Betriebsstätte zuzurechnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.11.3, Rz. 127, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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