(3) Ein Dotationskapital, das den Betrag nach Absatz 2 Satz 2 übersteigt, darf einer ausländischen Betriebsstätte nur zugeordnet werden, soweit nichtsteuerliche Vorschriften des Staates, in dem die Betriebsstätte liegt, dies erfordern.

 

Rz. 3237

[Autor/Stand] Nichtsteuerliche Anforderungen im Ausland. § 13 Abs. 3 BsGaV lässt die Zuordnung eines höheren Dotationskapitals als nach § 13 Abs. 1 und 2 BsGaV zur ausländischen Betriebsstätte zu, soweit außersteuerliche Vorschriften im Betriebsstättenstaat dieses höhere Dotationskapital vorschreiben. In diesem Fall kann auch ein Betrag angesetzt werden, der den sich nach Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode ergebenden Betrag übersteigt. Beruht das erhöhte Dotationskapitalerfordernis dagegen auf steuerrechtlichen Vorschriften des Betriebsstättenstaats, werden diese Vorschriften nach Auffassung der Finanzverwaltung durch das jeweilige DBA überlagert (vgl. Art. 7 OECD-MA).[2] Im Ergebnis wird die Zuordnung eines höheren Dotationskapitals aufgrund von steuerrechtlichen Vorschriften im Betriebsstättenstaat nicht anerkannt.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.13.3, Rz. 149, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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