Rz. 139

[Autor/Stand] Rechtsfolgenverweis auf Abs. 1 Satz 3. Nach § 50 i Abs. 1 Satz 4 gilt Satz 3 sinngemäß. Folglich sind sämtliche laufenden gewerblichen Einkünfte des Besitzunternehmens (inkl. etwaiger Gewinnausschüttungen der Betriebskapitalgesellschaft) ungeachtet entgegenstehender Abkommensvorschriften im Inland steuerpflichtig (Treaty Override). Hinsichtlich etwaiger Erträge aus der Vermietung oder Verpachtung von unbeweglichem Vermögen (insb. Grundbesitz) führt die Vorschrift nicht zu einem Treaty Override, weil insoweit regelmäßig der Belegenheitsstaat, in dem sich das unbewegliche Vermögen befindet, das Besteuerungsrecht hat (Art. 6 OECD-MA). Im Übrigen sei auf die Rechtsfolgen von § 50 i Abs. 1 Satz 3 verwiesen (Anm. 124 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017

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