Rz. 110.1
[Autor/Stand] Einbringungszeitpunkt. Der Einbringungszeitpunkt muss vor dem 29.6.2013 liegen. Naheliegend erscheint es, auf den steuerlich relevanten Einbringungszeitpunkt i.S. des § 20 Abs. 5, 6 UmwStG abzustellen, wonach ein steuerlicher Rückbezug zu beachten wäre.[2] Auf den Tag der Handelsregistereintrag der Transaktion sollte es nicht ankommen. Eine nach dem 29.6.2013 tatsächlich verwirklichte, aber auf einen vor dem 29.6.2013 liegenden Stichtag steuerlich zurück zu beziehende Transaktion sollte somit grundsätzlich erfasst sein.
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