(3)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so ist der sonstige Vermögenswert der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für diesen sonstigen Vermögenswert zukommt.

 

Rz. 3096

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. § 8 Abs. 3 BsGaV betrifft den Fall, dass mehrere Personalfunktionen in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden, die zum gleichen Zeitpunkt in Bezug auf denselben sonstigen Vermögenswert jeweils von größerer Bedeutung sind als die Schaffung bzw. der Erwerb (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesem Fall ist die Zuordnung des Vermögenswerts nach derjenigen Personalfunktion zuzuordnen, der die größte Bedeutung für diesen hat.

Die Personalfunktionenkonkurrenz ist von der sog. Funktionsaufteilung (Anm. 2946) zu unterscheiden, bei der eine Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten ausgeübt wird. Bei der Personalfunktionenkonkurrenz liegen demgegenüber mehrere unterschiedliche Personalfunktionen vor, die gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten ausgeübt werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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