Rz. 916

[Autor/Stand] Beschränkung auf allg. Ermittlungsformel. Anders als für die Bestimmung des Mindestpreises des Leistungserbringers beschränken sich die Regelungen über die Ermittlung des Höchstpreises des Leistungsempfängers in § 6 Abs. 4 FVerlV in Fällen der Funktionsverlagerung auf die allgemeine Ermittlungsformel, dass sich diese Preisgrenze regelmäßig nach dem Barwert der finanziellen Überschüsse des übernehmenden Unternehmens aus der übernommenen Funktion bestimmt. Auch für die Ermittlung des Höchstpreises des Leistungsempfängers sind dessen tatsächlich bestehende alternative Handlungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 4 Satz 2 FVerlV).

 

Rz. 917

[Autor/Stand] Berücksichtigung alternativer Handlungsmöglichkeiten. Bei der Bestimmung der Obergrenze wird der Steuerpflichtige nachzuweisen haben, dass die aus seiner Sicht günstigste alternative Handlungsmöglichkeit zu einer niedrigen Preisgrenze führt, wenn er dieses für sich in Anspruch nehmen will (vgl. Rz. 921). Im Hinblick auf die Bewertung dieser konkreten, realistischen und eindeutig vorteilhafteren Handlungsalternative ist von Bedeutung, dass die steuerlichen Auswirkungen nicht nachzuweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen sind.[3] Hierbei erfordert die Glaubhaftmachung ein herabgesetztes Beweismaß. Der Steuerpflichtige muss darlegen, dass für die behauptete Tatsache "eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gegeben ist "; d.h., das Bestehen der behaupteten Tatsache "wahrscheinlicher ist als ihr Nichtbestehen"[4].

Trotz des reduzierten Beweismaßes sollte der Steuerpflichtige sowohl im Hinblick auf die Existenz etwaiger Handlungsalternativen als auch für deren Bewertung Vorsorge durch Erstellung oder Aufbereitung entsprechender Aufzeichnungen treffen. Was die Bewertung betrifft, gelten dieselben Bewertungsgrundsätze für die Ermittlung des jeweiligen Barwerts der finanziellen Überschüsse alternativer Handlungsmöglichkeiten wie für die Bewertung von Transferpaketen oder Einzelwirtschaftsgütern im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs. Insofern ist es durchaus vorstellbar, dass eine allein steuerliche Vorteilhaftigkeit z.B. aus fehlenden Abschreibungsmöglichkeiten bei Realisierung einer anderen Handlungsalternative unter sonst gleichen Parametern herrührt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung folgt, dass abschreibungsbedingte Steuervorteile bei der Ermittlung der Preisgrenze des Leistungsempfängers zu berücksichtigen sind (Rz. 924 ff.).[5]

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[3] Vgl. VWG FVerl, Rz. 96.
[4] VWG FVerl, Rz. 40.
[5] Vgl. VWG FVerl, Rz. 125; BT-Drucks. 16/27632 v. 17.3.2021, S. 72.

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