Rz. 124
Unschädlichkeit der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft für das Merkmal der Unmittelbarkeit. Bei Einschaltung einer Personengesellschaft im Rahmen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses ändert die Zwischenschaltung der Personengesellschaft nichts an der "Unmittelbarkeit" der Beteiligung der Muttergesellschaft i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies ergibt sich aus § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.
Rz. 125
Trotz Zwischenschaltung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft unmittelbare Beteiligung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft. Die über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehaltene Beteiligung einer EU-ausländischen Muttergesellschaft an einer inländischen Tochtergesellschaft kann daher als unmittelbare Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG anzusehen sein, mit der Folge, dass der ausländischen Muttergesellschaft ein Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer gem. § 50d Abs. 1 i.V.m. § 43b EStG zusteht.
Rz. 126
Begründung mit Blick auf Regelung der Erstattung von Kapitalertragsteuer. Bei der Frage der Erstattung von Kapitalertragsteuer ist nämlich Schuldner der Kapitalertragsteuer i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht die Personengesellschaft, sondern deren Gesellschafter, also etwa die ausländische Muttergesellschaft als Kapitalgesellschaft. Diese ist nämlich der Gläubiger der Kapitalerträge. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen einer Kapitalgesellschaft, die diese über eine Personengesellschaft, insbesondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts erzielt, werden einheitlich und gesondert festgestellt.
Rz. 127
Übertragung auf § 50d Abs. 1.Für die Frage der Steuererstattung gem. § 50d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 43b EStG gilt nichts anderes. Dies gilt insbesondere auch für die Voraussetzungen für die Nicht-Erhebung von Kapitalertragsteuer gem. § 43b EStG auf der Grundlage der MTR.
Rz. 128
Begründung mit Blick auf die Gesetzessystematik. Ausgehend von § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ist auch hinsichtlich der Beteiligung i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG die vermögensverwaltende Personengesellschaft im Wege der Bruchteilsbetrachtung als "transparent" zu behandeln, so dass für die Beurteilung der Beteiligung durch sie "durchgegriffen" wird. Anderenfalls würde ein Systembruch verursacht, wenn die Kapitalerträge zwar der ausländischen Muttergesellschaft zugerechnet würden, sie Schuldner der Kapitalertragsteuer wäre und sie den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zu stellen hätte, bezüglich der Qualifizierung der Beteiligung jedoch auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts abgestellt würde.
Rz. 129
Begründung mit Blick auf die MTR. Die MTR erkennt die nach nationalem Recht "transparenten" Gesellschaften ebenfalls als "transparent" an, weswegen die Zwischenschaltung einer nach deutschem Recht gegründeten Personengesellschaft für die Steuerfreiheit nach der MTR unschädlich ist. An Art. 4 Abs. 2 der MTR zeigt sich etwa, dass die MTR die nach nationalem Recht "transparenten" Gesellschaften ebenfalls als "transparent" anerkennt.