Rz. 626

[Autor/Stand] Allgemeines. Funktionen im Bereich der Erbringung von Dienstleistungen können sehr unterschiedlich ausgestaltet sein. Die konkrete Organisationsform einer Dienstleistungserbringung hängt dabei in erster Linie von dem Leistungsgegenstand und dem angestrebten Leistungserfolg ab. In diesem Zusammenhang entscheidet sich auch, ob und in welcher Hinsicht materielle wie immaterielle Wirtschaftsgüter zur Leistungserbringung eingesetzt werden müssen. So sind z.B. Verwaltungsleistungen, die von einem verbundenen Unternehmen ausgeübt werden, als sog. Routine-Leistungen zu betrachten, die ohne den – oder durch einen geringfügigen – Einsatz werthaltiger immaterieller Wirtschaftsgüter erfolgen. Art und Umfang sowie die damit einhergehende Funktionstiefe entscheiden auch über den jeweiligen Vergütungsansatz (Rz. 629).[2]

 

Rz. 627

[Autor/Stand] Erscheinungsformen und Dienstleistungsfunktionen. Abzugrenzen ist die Dienstleistungserbringung zunächst von anderen Leistungsverhältnissen, bspw. Miet- oder Pachtverhältnissen, bei denen Hauptgegenstand die Überlassung eines Wirtschaftsguts zur Nutzung ist. Gegenstand einer Dienstleistungstätigkeit ist die Erbringung einer schuldrechtlich vereinbarten Tätigkeit, die für den Auftraggeber einen wirtschaftlichen Nutzen ergeben soll. Dienstleistungen können sich auf unterschiedliche Leistungsinhalte beziehen, so u.a.

  • gewerbliche Dienstleistungen (z.B. Auftragsforschung, Logistik, Verwaltungsleistungen etc.);
  • technische Dienstleistungen (z.B. technische Planung, Engineering etc.);
  • sonstige Dienstleistungen (z.B. freiberufliche Leistungen, Beratungsleistungen)[4].
 

Rz. 628

[Autor/Stand] Dienstleistungsfunktionen. Diesbezüglich kann der Erbringer einer Dienstleistungstätigkeit folgende Funktionen ausüben:

  • Planungs- und Vorbereitungsleistungen;
  • Bereitschaftsleistungen ("Stand-by");
  • Durchführung/Abwicklung der eigentlichen Dienstleistung;
  • Überwachung und Dokumentation der Leistungserbringung;
  • Nachbereitung/"After-Sales".

Wichtig ist hierbei, die sog. OECD-Definition der "Low Value Adding Services" (LVAS – konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung) zu berücksichtigen. Derartige Tätigkeiten verkörpern nach OECD-Ansicht wenig wertschöpfende Tätigkeiten; ihre Ausübung verkörpert damit in der Regel keinen substantiellen Beitrag zur Unternehmensgesamtwertschöpfung. Sie weisen mithin (i) nur einen unterstützenden Charakter auf, (ii) sind nicht Teil des Kerngeschäfts, (iii) erfordern nicht die Nutzung von einzigartigen und wertvollen immateriellen Werten und führen auch nicht zur Entstehung solcher sowie (iv) sind nicht mit der Übernahme oder Kontrolle wesentlicher oder signifikanter Risiken durch die Dienstleistungserbringung verbunden und führen auch nicht zur Entstehung solcher.[6] Beispielhaft werden von der OECD folgende diesbezügliche Tätigkeiten aufgezählt:[7]

  • Rechnungswesensbezogene Aktivitäten und Tätigkeiten im Bereich der Revision;
  • Forderungsverwaltung;
  • Aufgaben des Personalwesens;
  • IT-Dienstleistungen und juristische Dienstleistungen (einschließlich der Anmeldung und des Schutzes immaterieller Wirtschaftsgüter);
  • Aufgaben im Bereich der allgemeinen Verwaltungs- und Bürodienstleistungen.

Ausdrücklich nicht zu den "LVAS" sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Herstellung und Produktion sowie Verkauf, Marketing und Vertrieb gehören.[8]

 

Rz. 629

[Autor/Stand] Einsatz materieller/immaterieller Wirtschaftsgüter. Entscheidend für die "Verrechnungspreisrelevanz" einer Dienstleistung ist im Regelfall die Verwendung von materiellen wie immateriellen Wirtschaftsgütern zur Erreichung des Leistungsgegenstands. In diesem Zusammenhang gilt, dass je intensiver der Einsatz von (im-)materiellen Wirtschaftsgütern für die Erbringung der Dienstleistung ist, desto größer muss die entsprechende Reflexwirkung auf den Vergütungsansatz sein. Insbesondere die Verwendung immaterieller Wirtschaftsgüter zur Dienstleistungserbringung beinhaltet aus Verrechnungspreissicht besondere Folgewirkungen für die Funktionstiefe des Leistungserbringers, so dass bspw. die von der OECD (und auch der deutschen Finanzverwaltung) regelmäßig favorisierte Kostenaufschlagsmethode für die Vergütung von Dienstleistungen nicht immer zu einer sachgerechten Reflektion der ausgeübten Funktionen im Hinblick auf ein fremdvergleichskonformes Vergütungsniveau des Leistungserbringers führt.[10] Im Grunde geht es hier um die Abgrenzung von Routinefunktionen gegenüber Funktionen, deren Ausübung für die Gesamtwertschöpfung des Leistungsempfängers eine zentralere Bedeutung haben. Beispielhaft hierfür sind Dienstleistungen in der Verwaltung von Vermögen (Asset-Management), bei denen der Asset-Manager neben der Anlageplanung auch die laufende Anlageportfolio-Überwachung und ggf. auch die erforderlichen Anlageentscheidungen nach eigenem Ermessen tätigt. Eine derartige Dienstleistungserbringung ist in hohem Maße durch den Einsatz eines entsprechenden Beratungs- und Mar...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge