Rz. 124

[Autor/Stand] Sicherstellung der Inlandsbesteuerung der laufenden Einkünfte und drohende Doppelbesteuerung. Als Rechtsfolge bestimmt § 50 i Abs. 1 Satz 3 die umfassende Besteuerung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1, die einem im DBA-Staat ansässigen Mitunternehmer zuzurechnen sind (keine Einschränkung nur auf Einkunftsquellen bzw. Wirtschaftsgüter/Anteile i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1, s. Anm. 118). Dies gilt unabhängig davon, ob der betreffende Mitunternehmer jemals im Inland ansässig war.[2] Da es sich bei den laufenden Einkünften um eine Saldogröße handelt (§ 2 Abs. 2 EStG), wirken sich positive Einkünfte steuererhöhend und negative Einkünfte steuermindernd aus. Insoweit die laufenden Einkünfte auf Gewinnausschüttung von Kapitalgesellschaften entfallen, sind §§ 3 Nr. 40, 3 c Abs. 2 EStG (bzw. § 8 b KStG) anzuwenden. Die Besteuerung nach unilateralen Vorschriften (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, § 15 EStG) erfolgt ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA (Treaty Override). Hierdurch wird das Besteuerungsrecht insb. mit Blick auf Dividenden- und Zinserträge (Art. 10, 11 OECD-MA) der Personengesellschaft über das Quellenbesteuerungsrecht hinaus ausgedehnt.[3] Eine Entlastung nach § 50 d Abs. 1, Abs. 2 EStG für die laufenden Einkünften aus den betreffenden Wirtschaftsgütern ist nicht möglich.[4] Aufgrund des Treaty Override droht eine Doppelbesteuerungssituation. Der Ansässigkeitsstaat des ausländischen Mitunternehmers wird im Falle einer Besteuerung der Beteiligungseinkünfte in aller Regel nicht zur Anrechnung oder zum Abzug der deutschen Ertragsteuern bereit sein, weil Deutschland seinerseits die Ertragsteuern abkommenswidrig erhebt. Auch umgekehrt ist keine Rechtsgrundlage nach nationalem Recht ersichtlich, die eine Ermäßigung der ausländischen Steuer des Mitunternehmers ermöglichen würde. In diesem Fall bleibt dem Stpfl. das Verständigungsverfahren oder ggf. ein Billigkeitserlass, um der Mehrfachbelastung entgegenzuwirken (Anm. 48).[5]

Wenn die Personengesellschaft, aus der die laufenden Einkünfte vermittelt werden, ihre Eigenschaft als Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 verliert, z.B. weil die seinerzeit steuerneutral transferierten bzw. "infizierenden" Wirtschaftsgüter oder Anteile veräußert wurden, erfolgt auf der Grundlage von § 50 i Abs. 1 Satz 3 keine Besteuerung der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft mehr (Anm. 123).

 

Rz. 124.1

[Autor/Stand] Entlastung nach § 50 Abs. 3 EStG. In bestimmten Konstellationen kann der Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 im Rahmen seiner beschränkten Steuerpflicht eine unilaterale Steuerentlastung nach § 50 Abs. 3 EStG i.V.m. § 34 c Abs. 13 EStG in Anspruch nehmen.[7] Voraussetzung hierfür ist (i), dass die Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 ausländische Einkünfte erzielt, die der Personengesellschaft nach nationalen Grundsätzen zuzurechnen sind, (ii), dass diese Einkünfte einer Besteuerung in dem ausländischen Staat unterliegen (z.B. Quellensteuern), und (iii), dass der beschränkt steuerpflichtige Mitunternehmer der Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 in diesem ausländischen Staat nicht in einem der unbeschränkten Steuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Eine Entlastung nach § 50 Abs. 3 EStG ist daher grundsätzlich bei Einkünften aus Drittstaaten möglich. Eine Entlastung ist nicht möglich, soweit die Personengesellschaft Einkünfte im Inland oder im Ansässigkeitsstaat des beschränkt steuerpflichtigen Mitunternehmers erzielt.

 

Rz. 125

[Autor/Stand] Nachträgliche Betriebseinnahmen und -ausgaben. Nach zweifelhafter Auffassung der Finanzverwaltung sollen auch nachträgliche Betriebseinnahmen und -ausgaben, die in Zusammenhang mit den veräußerten oder entnommenen Wirtschaftsgütern und Anteilen stehen, durch die eine vormalige § 50 i-Verhaftung der Personengesellschaft begründet wurde, ebenfalls der Besteuerung nach § 50 i Abs. 1 Satz 3 unterliegen.[9] Nach hier vertretener Auffassung endet die Besteuerung nach Maßgabe von § 50 i Abs. 1 Satz 3 unmittelbar nachdem die sachlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht mehr erfüllt werden. In diesem Fall können mangels Beteiligung an einer Personengesellschaft i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 1 auch keine laufenden Einkünfte i.S. des § 50 i Abs. 1 Satz 3 mehr vermittelt werden (Anm. 123), die etwaige nachträgliche Betriebseinnahmen resultierend aus ehemals § 50 i-verhaftetem Betriebsvermögen enthalten.

[Autor/Stand] Autor: Liekenbrock, Stand: 01.10.2017
[2] Zu Recht krit. Rehfeld in H/H/R, § 50 i EStG Anm. 21 (Stand: Mai 2017).
[3] Neumann-Tomm in Lademann, § 50 i EStG Rz. 145 (Stand: Mai 2016).
[4] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.
[5] BMF v. 26.9.2014 – IV B 5 - S 1300/09/10003 – DOK 2014/0599097, BStBl. I 2014, 1258 – Tz. 2.3.3.6, wobei die Finanzverwaltung davon ...

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