Rz. 739

[Autor/Stand] Umfangreiche Anwendungsvoraussetzungen. Die Anwendung der Preisvergleichsmethode, die in der Literatur allgemein als das ideale Verfahren zur Ermittlung und Beurteilung der Angemessenheit von Verrechnungspreisen angesehen wird, stößt in der Praxis häufig auf schwerwiegende Probleme. Trotz der Existenz von markt- oder branchenüblichen Preisen für bestimmte Lieferungen und Leistungen scheitert ein Preisvergleich häufig auf Grund der Tatsache, dass die zuvor diskutierten umfangreichen Anwendungsvoraussetzungen, die sich aus dem Postulat der Vergleichbarkeit der Verhältnisse ergeben, infolge der Unvollkommenheit der Märkte im konkreten Einzelfall meistens entweder nicht erfüllt sind oder sich die Einflüsse abweichender Transaktionsbedingungen bei potentiellen Vergleichstatbeständen nicht eliminieren lassen.[2] Eine weitere Schwierigkeit besteht darin, dass bei vergleichbaren Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Dritten entsprechende Vergleichspreise vielfach nicht zur Verfügung stehen bzw. nicht feststellbar sind, ganz abgesehen von dem großen Bereich nicht marktüblicher und marktfähiger konzernspezifischer Lieferungen und Leistungen, für die externe Märkte und somit verwertbare Vergleichstransaktionen völlig fehlen.

 

Rz. 740

[Autor/Stand] Grenzen der Anwendung der Preisvergleichsmethode. Daher kann die Preisvergleichsmethode für die Ermittlung und Beurteilung von Verrechnungspreisen allenfalls als begrenzt verwendbar angesehen werden, da sie nur in speziellen Fällen, in denen sämtliche Anwendungsvoraussetzungen erfüllt sind, konkrete Anhaltspunkte für die Entgeltbemessung liefern kann. Dies ist insbesondere bei Geschäftsvorfällen mit Rohstoffen ("Commodity Transactions") der Fall, für die die die Preisvergleichsmethode grundsätzlich eine geeignete Verrechnungspreismethode ist und – ggf. nach Vornahme hinreichend genauer Vergleichbarkeitsanpassungen im Hinblick auf die betriebswirtschaftlich relevanten Geschäftsbedingungen – notierte Preise für die Verrechnungspreisbestimmung herangezogen werden können.[4] Ferner ist nach Rspr. des BFH die Preisvergleichsmethode für die Ermittlung fremdüblicher Darlehenszinsen grundsätzlich geeignet, weil das Objekt der Leistung (Überlassung von Geld für einen bestimmten Zeitraum) im Kern homogen und objektiv vergleichbar ist und es für die Annahme und Vergabe von Krediten zahlreiche Märkte mit verfügbaren Informationen und Analysen gibt.[5] Der BFH hat in diesem Zusammenhang auch ausdrücklich festgestellt, dass Ausgangspunkt für die Risikoanalyse bei konzerninternen Darlehensverhältnissen das sich aus dem abgeschlossenen Vertrag ergebende Leistungsgefüge ist und für die Angemessenheit des Entgelts für die Kapitalüberlassung ausschließlich das Verhältnis der Parteien des Darlehensvertrags maßgebend ist.[6]

[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[2] Zur Notwendigkeit und Durchführung entsprechender Anpassungsrechnungen vgl. Scholz/Ackermann/Schmitt, IWB F. 3 Gr. 1, 1779 ff.; Dawid/Dorner, IWB F. 10 Gr. 2, 1549 ff.; Rehkugler/Vögele, BB 2002, 1944.
[Autor/Stand] Autor: Liebchen, Stand: 01.05.2024
[4] Vgl. Tz. 2.18 ff. OECD-Leitlinien 2022.
[5] Vgl. BFH v. 18.5.2021 – I R 4/17, DB 2021, 2531 = Ubg 2021, 715 m. Anm. Martini, Greil, Böing/Rasch, unter Hinweis auf Tz. 10.90 OECD-Leitlinien 2022.
[6] Vgl. BFH v. 18.5.2021 – I R 4/17, DB 2021, 2531 = Ubg 2021, 715 m. Anm. Martini, Greil, Böing/Rasch.

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