(4)  Werden andere Personalfunktionen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 gleichzeitig in verschiedenen Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt, so sind die betreffenden Chancen und Risiken der Betriebsstätte zuzuordnen, deren anderer Personalfunktion die größte Bedeutung für die Chancen und Risiken zukommt.

 

Rz. 3147

[Autor/Stand] Personalfunktionenkonkurrenz. Nach § 10 Abs. 4 BsGaV werden Konstellationen erfasst, in denen mehrere andere Personalfunktionen, die in anderen Betriebsstätten ausgeübt werden, von größerer Bedeutung für bestimmte Chancen und Risiken als die Personalfunktion i.S.d. § 10 Abs. 2 Satz 1 BsGaV sind (Personalfunktionenkonkurrenz, Anm. 2947). In diesen Fällen sind die Chancen und Risiken derjenigen Betriebsstätte zuzuordnen, in der die andere Personalfunktion mit der größten Bedeutung für die Chancen und Risiken ausgeübt wird. Damit ist diese andere Personalfunktion für die Zuordnung der betreffenden Chancen und Risiken maßgeblich.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.10.4, Rz. 121, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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