(1) Grundsatz für die Zuordnung von Finanzinstrumenten zu Bankbetriebsstätten (Abs. 1)

(1) 1 Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Absatz 11 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit denen durch Finanzinstitute auf Märkten der ganzen Welt rund um die Uhr gehandelt wird (globaler Handel mit Finanzinstrumenten), sind entsprechend § 19 zuzuordnen. 2 Der globale Handel mit Finanzinstrumenten umfasst insbesondere

  • 1. die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten ,
  • 2. die Tätigkeit als Market Maker im Sinne des § 36 Absatz 5 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere ,
  • 3. die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen ,
  • 4. die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.
 

Rz. 3452

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 22 BsGaV ist eine Spezialvorschrift zu § 19 BsGaV. Nach § 22 Abs. 1 BsGaV gelten im Grundsatz für die Zuordnung von Finanzinstrumenten bei Bankbetriebsstätten auch die besonderen Zuordnungsregeln des § 19 BsGaV. Gleichwohl enthält § 22 BsGaV ergänzende Regelungen zum globalen Handel mit Finanzinstrumenten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BsGaV umfasst der globale Handel mit Finanzinstrumenten insbesondere

  • die globale Emission und den globalen Vertrieb von Finanzinstrumenten,
  • die Tätigkeit als Market Maker i.S.d. § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes für physische Wertpapiere,
  • die Tätigkeit an den Aktien- und Rohstoffbörsen,
  • die Entwicklung neuer Finanzinstrumente.

Zur weiteren Klarstellung wird in der BsGaV auch auf die innerstaatlichen Rechtsgrundlagen Bezug genommen.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.6, Rz. 271, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

(2) Aufteilung des Ergebnisses (Abs. 2)

(2) 1 Wird im globalen Handel mit Finanzinstrumenten die unternehmerische Risikoübernahmefunktion in verschiedenen Bankbetriebsstätten ausgeübt und lässt sich eine eindeutige Zuordnung von einzelnen Finanzinstrumenten nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand durchführen, so sind die aus den Finanzinstrumenten steuerlich realisierten und nichtrealisierten Ergebnisse auf die Bankbetriebsstätten, die am globalen Handel beteiligt sind, nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel aufzuteilen. 2 Werden die Chancen und Risiken aus den Finanzinstrumenten für die Ermittlung des Dotationskapitals nach den §§ 20 und 21 entsprechend Satz 1 anteilig berücksichtigt, so können die Finanzinstrumente abweichend von Satz 1 zugeordnet werden, wenn

  • 1. dies in der Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 ausgewiesen wird und
  • 2. die Ergebnisse der Bankbetriebsstätten, die am globalen Handel teilnehmen, nicht beeinflusst werden.
 

Rz. 3453

[Autor/Stand] Trading & Day-to-day-Risk-Management-Funktion. Im globalen Handel mit Finanzinstrumenten stellt die sog. Trading & Day-to-day-Risk-Management-Funktion regelmäßig die unternehmerische Risikoübernahmefunktion dar.[2] Mithin lässt sich die Zuordnung des Ergebnisses aus dem globalen Handel mit Finanzinstrumenten anhand des folgenden Beispiels veranschaulichen.

 

Beispiel

Die Deutsche Handelsbank AG unterhält eine in den Niederlanden belegene Betriebsstätte. Gegenstand der Deutschen Handelsbank AG ist der kurzfristige Handel mit Wertpapieren und Finanzinstrumenten aller Art. Die im Trading der Betriebsstätte tätigen Mitarbeiter sind weitestgehend selbständig, d.h. im Rahmen der in täglichen Telefonkonferenzen festgelegten institutsweiten Handelspolitik und solchermaßen geformten Erwartungen und Zielen sind sie allein für die Bewertung von Markt-, Währungs- und anderen Risiken sowie die Entscheidung über den Abschluss von Handelstransaktionen und deren Bedingungen verantwortlich (sog. Trading & Day-to-day-Risk-Management-Funktion). Typischerweise werden alle solchermaßen eingegangenen Positionen börsentäglich wieder glattgestellt. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte stellt die Infrastruktur für die Trader bereit, pflegt die Kundenbeziehungen, stellt das erforderliche Kapital bereit und übernimmt wesentliche Support-, Back-Office- und Middle-Office-Tätigkeiten.

 

Lösung

Die im kurzfristigen Handel durch Mitarbeiter der in den Niederlanden belegenen Betriebsstätte eingegangenen Positionen bzw. die daraus resultierenden Einkünfte sind der niederländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Betriebsstätte die insoweit ausschlagegebende Trading & Day-to-day-Risk-Management-Funktion ausübt, während die Geschäftsleitungsbetriebsstätte eher unterstützende und verwaltende Funktionen übernimmt.

 

Rz. 3454

[Autor/Stand] Aufteilung der Ergebnisse. Abweichend vom vorstehend dargestellten Grundsatz, dass (auch) nach § 19 BsGaV eine anteilige Zuordnung von Vermögenswerten nicht zulässig ist (Anm. 3405 ff.), sind indes nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BsGaV die aus Finanzinstrumenten (realisierten wie nicht realisierten; s. hierzu § 5 Abs. 1a EStG i.V.m. § 254 HGB bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 2b EStG) Ergebnisse nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel auf die involvierten Bankbetriebsstätten aufzuteilen. Voraussetzung hierfür ist, dass die jeweilige unternehmeris...

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