(4)  Kann ein Geschäftsvorfall nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 3 nicht widerspricht.

 

Rz. 3117

[Autor/Stand] Auffangregelung. § 9 Abs. 4 BsGaV räumt dem Stpfl. ein Wahlrecht für die Zuordnung von Geschäftsvorfällen ein, wenn sich die Zuordnung eines Geschäftsvorfalls nach § 9 Abs. 1 bis 3 BsGaV nicht eindeutig ermitteln lässt. In praktischer Hinsicht kann der Beurteilungsspielraum insbesondere in Fällen der Personalfunktionenkonkurrenz (Anm. 2947) zwischen anderen Personalfunktionen i.S.d. § 9 Abs. 2 BsGaV in Betracht kommen. Hierbei begrenzt die Finanzverwaltung den Beurteilungsspielraum des Unternehmens in zweifacher Hinsicht. Zum einen soll sich der Beurteilungsspielraum weitgehend an den Grundsätzen § 9 Abs. 1 bis 3 BsGaV orientieren. Zum anderen soll ggf. die Vermutungsregelung des § 9 Abs. 1 BsGaV greifen.[2] Ferner ist die Zuordnung des Geschäftsvorfalls nach § 9 Abs. 4 BsGaV spätestens mit der Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung zu dokumentieren und anhand eindeutiger Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO zu begründen. Anderenfalls kommt eine Schätzung nach § 162 AO in Betracht.

 

Rz. 3118– 3140

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.9.4, Rz. 116, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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