(5)   1 Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte eines Unternehmens, das weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht buchführungspflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher führt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erstellen. 2 Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der Vermögenswerte enthält.

 

Rz. 2994

[Autor/Stand] Einnahmenüberschussrechnung. Gem. § 4 Abs. 3 EStG können nicht buchführungspflichtige Unternehmen, die auch nicht freiwillig Bücher führen, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. § 3 Abs. 5 BsGaV verhindert, dass hier für Betriebsstättensachverhalte eine Quasi-Buchführungspflicht entsteht, deren Ergebnis sich zudem aufgrund der abweichenden Gewinnermittlungsmethoden nicht in die allgemeine Gewinnermittlung des Unternehmens einfügen würde.

Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte, die zu einem Unternehmen gehört, das weder buchführungspflichtig ist, noch freiwillig Bücher führt, in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufzustellen. Buchführungspflicht darf hier weder nach in- noch ausländischen Steuer-, Handels- oder Gesellschaftsrecht bestehen. Insbesondere dürfen daher die Voraussetzungen des § 141 AO und des § 238 HGB nicht vorliegen. Rechtsfolge des § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist, dass der Gewinn der Betriebsstätte als Überschuss der (fiktiven) Betriebseinnahmen über die (fiktiven) Betriebsausgaben zu ermitteln ist. Die allgemeinen Abschreibungsvorschriften sind zu beachten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Abschreibung ist ausgehend von den (fiktiven) Anschaffungskosten des jeweiligen Vermögenswerts zu ermitteln.[2]

Die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV besteht im Fall des § 3 Abs. 5 BsGaV nicht aus einer Quasi-Bilanz und einer Quasi-GuV (Anm. 2989), sondern lediglich aus einer Quasi-Einnahmenüberschussrechnung und einem Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).

 

Rz. 2995

[Autor/Stand] Begründung und Beendigung der Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte begründet, ist zu diesem Zeitpunkt mit der Führung der Hilfs- und Nebenrechnung zu beginnen, d.h., insbesondere ist mit der Aufzeichnung der (fiktiven) Betriebseinnahmen und (fiktiven) Betriebsausgaben zu beginnen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BsGaV).[4] Bei Beendigung der Betriebsstätte ist die Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BsGaV so abzuschließen, dass sie den Übergang der bisher der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerte und Passivposten zu Fremdvergleichswerten abbildet (insbesondere fiktive Veräußerungen, Anm. 3322).[5] Hierzu sind sämtliche Vermögenswerte der Betriebsstätte in einer Gesamtaufstellung abzubilden.[6]

 

Rz. 2996– 3011

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.3.5, Rz. 70, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 55, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien, S. G 48.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.3.5, Rz. 70, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.; BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 55.
[5] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.3.5, Rz. 70, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[6] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 55.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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