(5) 1 Die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte eines Unternehmens, das weder nach inländischem noch nach ausländischem Recht buchführungspflichtig ist und das auch tatsächlich keine Bücher führt, ist entsprechend einer Einnahmenüberschussrechnung im Sinne des § 4 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes zu erstellen. 2 Zum Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsstätte ist eine Hilfs- und Nebenrechnung zu erstellen, die eine Aufstellung der Vermögenswerte enthält.
Rz. 2994
[Autor/Stand] Einnahmenüberschussrechnung. Gem. § 4 Abs. 3 EStG können nicht buchführungspflichtige Unternehmen, die auch nicht freiwillig Bücher führen, den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln. § 3 Abs. 5 BsGaV verhindert, dass hier für Betriebsstättensachverhalte eine Quasi-Buchführungspflicht entsteht, deren Ergebnis sich zudem aufgrund der abweichenden Gewinnermittlungsmethoden nicht in die allgemeine Gewinnermittlung des Unternehmens einfügen würde.
Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist die Hilfs- und Nebenrechnung einer Betriebsstätte, die zu einem Unternehmen gehört, das weder buchführungspflichtig ist, noch freiwillig Bücher führt, in entsprechender Anwendung der Regelungen zur Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG aufzustellen. Buchführungspflicht darf hier weder nach in- noch ausländischen Steuer-, Handels- oder Gesellschaftsrecht bestehen. Insbesondere dürfen daher die Voraussetzungen des § 141 AO und des § 238 HGB nicht vorliegen. Rechtsfolge des § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV ist, dass der Gewinn der Betriebsstätte als Überschuss der (fiktiven) Betriebseinnahmen über die (fiktiven) Betriebsausgaben zu ermitteln ist. Die allgemeinen Abschreibungsvorschriften sind zu beachten (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Abschreibung ist ausgehend von den (fiktiven) Anschaffungskosten des jeweiligen Vermögenswerts zu ermitteln.[2]
Die Hilfs- und Nebenrechnung i.S.d. § 3 Abs. 5 Satz 1 BsGaV besteht im Fall des § 3 Abs. 5 BsGaV nicht aus einer Quasi-Bilanz und einer Quasi-GuV (Anm. 2989), sondern lediglich aus einer Quasi-Einnahmenüberschussrechnung und einem Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie bestimmter Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Rz. 2995
[Autor/Stand] Begründung und Beendigung der Betriebsstätte. Wird eine Betriebsstätte begründet, ist zu diesem Zeitpunkt mit der Führung der Hilfs- und Nebenrechnung zu beginnen, d.h., insbesondere ist mit der Aufzeichnung der (fiktiven) Betriebseinnahmen und (fiktiven) Betriebsausgaben zu beginnen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BsGaV).[4] Bei Beendigung der Betriebsstätte ist die Hilfs- und Nebenrechnung nach § 3 Abs. 5 Satz 2 BsGaV so abzuschließen, dass sie den Übergang der bisher der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerte und Passivposten zu Fremdvergleichswerten abbildet (insbesondere fiktive Veräußerungen, Anm. 3322).[5] Hierzu sind sämtliche Vermögenswerte der Betriebsstätte in einer Gesamtaufstellung abzubilden.[6]
Rz. 2996– 3011
[Autor/Stand] frei
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