(5) Einer inländischen Betriebsstätte ist ungeachtet der Absätze 1 bis 4 mindestens das in einer inländischen Handelsbilanz der inländischen Betriebsstätte tatsächlich ausgewiesene Kapital als Dotationskapital zuzuordnen.

 

Rz. 3218

[Autor/Stand] Maßgeblichkeit der Handelsbilanz. Nach § 12 Abs. 5 BsGaV stellt das in einer inländischen Handelsbilanz der Betriebsstätte tatsächlich ausgewiesene Kapital die Untergrenze des Dotationskapitals dar. Damit ist das handelsrechtlich ausgewiesene Eigenkapital stets anzusetzen, wenn dieses Eigenkapital höher ist als das Dotationskapital nach der Kapitalaufteilungsmethode i.S.d. § 12 Abs. 1 bis 3 BsGaV oder nach der Sonderregelung gem. § 12 Abs. 4 BsGaV. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass das ausländische Unternehmen durch den Ausweis des Dotationskapitals in der Handelsbilanz das betriebswirtschaftlich notwendige Eigenkapital dokumentiert.[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.12.5, Rz. 142, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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