(5)  Können Chancen und Risiken nicht eindeutig zugeordnet werden, so ist eine Zuordnung vorzunehmen, die den Absätzen 1 bis 4 nicht widerspricht.

 

Rz. 3148

[Autor/Stand] Auffangregelung. Nach § 10 Abs. 5 BsGaV hat der Stpfl. ein Wahlrecht für die Zuordnung von Chancen und Risiken, wenn keine eindeutige Zuordnung nach § 10 Abs. 1 bis 4 BsGaV möglich ist. Damit hat das Unternehmen einen Beurteilungsspielraum für die Zuordnung der Chancen und Risiken. Der Beurteilungsspielraum kommt insbesondere bei einer Personalfunktionenkonkurrenz zwischen anderen Personalfunktionen i.S.d. § 10 Abs. 3 BsGaV in Betracht. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung die Zuordnung von Chancen und Risiken nach § 10 Abs. 5 BsGaV zu akzeptieren, wenn diese Zuordnung den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 bis 4 BsGaV nicht widerspricht.

 

Rz. 3149

[Autor/Stand] Dokumentation. Die Zuordnung von Chancen und Risiken nach § 10 Abs. 5 BsGaV muss nach § 3 Abs. 3 BsGaV spätestens mit Erstellung der Hilfs- und Nebenrechnung nachvollziehbar erfolgen, auch im jeweils anderen Staat zugrunde gelegt werden und anhand eindeutiger Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO begründet werden können. Anderenfalls geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sie eine Schätzung nach § 162 AO vornehmen kann.[3] Diese Schätzungsbefugnis entbehrt jedoch einer Rechtsgrundlage. Denn bei den hier relevanten Chancen und Risiken handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die einzeln nicht bilanzierungsfähig sind und mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Auswirkungen auf die steuerlichen Bemessungsgrundlagen sowohl in- als auch ausländischer Betriebsstätten verbunden sind. Damit ist fraglich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer Schätzung i.S.d. § 162 AO vorliegen bzw. diese Schätzung ohne Ermessensfehler erfolgen kann.

 

Rz. 3150– 3170

[Autor/Stand] frei

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.10.5, Rz. 122, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017

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