(1) Direkte Zuordnung (Abs. 1)

 

Rz. 3559

[Autor/Stand] Vorrangig direkte Einkünftezuordnung. § 27 Abs. 1 BsGaV regelt, dass Einkünfte aus Vermögenswerten der Versicherungsbetriebsstätte direkt zuzuordnen sind, wenn die Vermögenswerte der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten oder des Dotationskapitals der Versicherungsbetriebsstätte dienen. Zwar dienen bei Anwendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode die über den Allokationsschlüssel indirekt nach § 25 Abs. 1 BsGaV zugeordneten Vermögenswerte regelmäßig den in § 27 Abs. 1 BsGaV genannten Zwecken. Eine direkte und identifizierbare Verknüpfung der Vermögenswerte und der damit zusammenhängenden Einkünfte mit bestimmten Passivposten der Versicherungsbetriebsstätte ist in der Regel jedoch schwierig. Die Verordnungsbegründung stellt deshalb klar, dass es sich bei § 27 Abs. 1 BsGaV um Einkünfte aus identifizierbaren Vermögenswerten handelt, die einer Versicherungsbetriebsstätte direkt zugeordnet werden können.[2] Die VWG BsGa nennen als Beispiel die Zuordnung von Einkünften aus einem Bürogebäude und einem Bankdepot, die der Versicherungsbetriebsstätte direkt zugeordnet wurden.[3] Auch Dividendeneinkünfte aus Beteiligungen, die der Versicherungsbetriebsstätte (oder einem anderen Teil des Versicherungsunternehmens) direkt zugeordnet wurden, da sie nicht (primär) der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten und des Dotationskapitals dienen (vgl. Anm. 3538), fallen unter die direkte Zuordnung nach § 27 Abs. 1 BsGaV. Gleiches gilt für Einkünfte aus Prämieneinnahmen aus Versicherungsverträgen, die der Betriebsstätte aufgrund ihrer unternehmerischen Risikoübernahmefunktion zugeordnet wurden.[4] Zu beachten ist, dass § 27 Abs. 1 BsGaV die Zuordnung von Einkünften und nicht von Einnahmen regelt. Die im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben sind deshalb von den Einnahmen abzuziehen.

 

Rz. 3560

[Autor/Stand] Direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen. Neben der direkten Zuordnung von Einkünften aus Vermögenswerten der Aktivseite der Hilfs- und Nebenrechnung der Versicherungsbetriebsstätte sollte unter § 27 Abs. 1 BsGaV auch eine direkte Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen möglich sein, wenn die entsprechenden Verbindlichkeiten ebenfalls der Versicherungsbetriebsstätte direkt zugeordnet werden und keine Berücksichtigung im Rahmen der Einkünfteermittlung in Bezug auf die direkt zuordenbaren Einnahmen möglich ist. Dies betrifft bspw. Darlehen zur Finanzierung von direkt zugeordneten Beteiligungen oder Sachanlagevermögen. Die entsprechenden Aufwendungen sind entweder bereits bei der Einkünfteermittlung im Zusammenhang mit den direkt zugeordneten Einnahmen zu verrechnen oder gesondert als direkt zuordenbare Aufwendungen abzuziehen. Dies entspricht auch der allgemeinen Betriebsstättenregelung des § 15 Abs. 1 BsGaV, wonach Finanzierungsaufwendungen, die mit Passivposten zusammenhängen, die einer Betriebsstätte direkt zuzuordnen sind, dieser ebenfalls direkt zugeordnet werden.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019
[2] Vgl. BR-Drucks. 401/14 v. 28.8.2014, 123, vgl. Anhang 1 Gesetzesmaterialien S. G 48.
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.27.1, Rz. 333, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. Wassermeyer in Wassermeyer/Andresen/Ditz, Betriebsstätten-Handbuch2, Rz. 11.281.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2019

(2) Indirekte Zuordnung (Abs. 2)

 

Rz. 3561

[Autor/Stand] Indirekte Zuordnung über die durchschnittliche Kapitalanlagerendite. Für die Vermögenswerte, die nicht direkt einem bestimmten Teil des Versicherungsunternehmens zugeordnet werden können, können auch die damit zusammenhängenden Einkünfte nur indirekt zwischen der Betriebsstätte und dem Stammhaus des Versicherungsunternehmens aufgeteilt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für die Versicherungsbetriebsstätte keine Bilanz erstellt wurde, in der bereits eine Zuordnung von Vermögenswerten erfolgt wäre, oder die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte nicht ausreichend sind, unter Berücksichtigung der §§ 25, 26 BsGaV. Nach § 27 Abs. 2 BsGaV richtet sich in diesem Fall die Ermittlung der Einkünfte der Versicherungsbetriebsstätte nach der durchschnittlichen Kapitalanlagerendite des Versicherungsunternehmens. Die durchschnittliche Kapitalanlagerendite ist ein Prozentwert, der im Rechnungsabschluss des Versicherungsunternehmens ausgewiesen wird.[2] Dies – so der Verordnungsgeber – würde zu einer sachgerechten, pauschalen Zuordnung der Einkünfte aus Vermögenswerten zur Versicherungsbetriebsstätte führen, ohne dass es einer aufwendigen Untergliederung (z.B. in Zinsen, Dividenden, Mieten) bedürfen würde.[3] Gemäß der Finanzverwaltung sind dabei die direkt zugeordneten Vermögenswerte nicht an die Kapitalstruktur des Versicherungsunternehmens anzupas...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge