(5) 1 Passivposten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion für das Unternehmen entstehen, sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern gemäß § 15 Absatz 1 den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. 2 Für die Zuordnung der entsprechenden Finanzierungsaufwendungen gilt § 15 Absatz 3.
Rz. 3357
[Autor/Stand] Zuordnung von Passivposten. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BsGaV sind Passivposten, die durch die Finanzierungsfunktion entstehen, den anderen Betriebsstätten nach Maßgabe der § 14 Abs. 1 und 3 BsGaV zuzuordnen (Anm. 3262 und 3265). Gleiches gilt auch in Bezug auf die damit zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen (Anm. 3291 und 3293).[2]
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