(5) 1 Passivposten, die auf Grund der Finanzierungsfunktion für das Unternehmen entstehen, sind nicht der Finanzierungsbetriebsstätte, sondern gemäß § 15 Absatz 1 den anderen Betriebsstätten zuzuordnen. 2 Für die Zuordnung der entsprechenden Finanzierungsaufwendungen gilt § 15 Absatz 3.

 

Rz. 3357

[Autor/Stand] Zuordnung von Passivposten. Nach § 17 Abs. 5 Satz 1 BsGaV sind Passivposten, die durch die Finanzierungsfunktion entstehen, den anderen Betriebsstätten nach Maßgabe der § 14 Abs. 1 und 3 BsGaV zuzuordnen (Anm. 3262 und 3265). Gleiches gilt auch in Bezug auf die damit zusammenhängenden Finanzierungsaufwendungen (Anm. 3291 und 3293).[2]

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.17.4, Rz. 187, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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