(1) Statthafte Rechtsbehelfe
Rz. 134
Bei Ablehnung der Erstattung. Lehnt das Bundeszentralamt für Steuern den Erstattungsantrag vollständig oder teilweise ab, so kann der Vergütungsgläubiger Rechtsschutz geltend machen, indem er zunächst ein Einspruchsverfahren führt und – soweit dies erfolglos ist – im Anschluss hieran eine Verpflichtungsklage erhebt. Vorläufiger Rechtsschutz ist insoweit nur im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) statthaft.
Rz. 135
Bei Änderung oder Aufhebung des Freistellungsbescheids. Wird ein Freistellungsbescheid geändert oder aufgehoben, ist Rechtsschutz im Wege des Einspruchs und gegebenenfalls daran anschließend im Wege der Anfechtungsklage statthaft. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO, § 69 FGO) erlangt werden.
(2) Klagebefugnis
Rz. 136
Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Mit Blick auf den Freistellungsbescheid bzw. die Erstattung ist klagebefugt (bzw. rechtsbehelfsbefugt) nur der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Die Klagebefugnis setzt gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese Voraussetzungen erfüllt hinsichtlich des Freistellungsbescheids bzw. der Erstattung regelmäßig nur der Vergütungsgläubiger und nicht der Vergütungsschuldner. Nur der Vergütungsgläubiger ist Adressat des Freistellungsbescheids und der damit einhergehenden Erstattung der Steuerabzugsbeträge.
Rz. 137
Sonderfälle. Zwar kann unter Umständen auch ein von dem Verwaltungsakt materiell beschwerter Dritter klagebefugt sein. Dies gilt bspw. dort, wo eine Person verpflichtet ist, die von einem anderen geschuldete Steuer einzubehalten und abzuführen; hier können Verwaltungsakte, die den Abführungspflichtigen gegenüber ergehen und sich auf die abzuführende Steuer beziehen, auch vom Steuerschuldner angefochten werden. Der Vergütungsschuldner kann damit u.U. im Steuerabzugsverfahren klagebefugt sein. Dies gilt jedoch nicht für das Erstattungsverfahren, das den Vergütungsschuldner nicht tangiert.
Rz. 138
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gläubiger der Vergütung, so ist zu beachten, dass Steuerschuldner die einzelnen Gesellschafter sind. Angesichts dessen steht im Fall einer Personenvereinigung als einkünfteerzielendem Subjekt die Klagebefugnis jeweils den einzelnen Mitgliedern der Vereinigung zu.
(3) Zuständiges Gericht
Rz. 139
FG Köln. Zuständig für den gerichtlichen Rechtsschutz ist ausschließlich das FG Köln (§§ 35, 38 Abs. 1 FGO).
gg) Bestandskräftige Ablehnung des Erstattungsantrags
Rz. 140
Wiederholung eines Antrags nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides. Wurde ein Antrag auf Erstattung gestellt und bestandskräftig abgelehnt, und stellt der Antragsteller in der Folgezeit den Antrag, der denselben Gegenstand betrifft, erneut, aber z.B. nachgebessert, steht die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Entscheidung über den zweiten Antrag auf Erstattung entgegen. Der zweite Antrag ist in einer solchen Konstellation nicht mehr in der Sache zu prüfen, sondern allein aufgrund der Bestandskraft abzulehnen.
Rz. 141
Wirkung der materiellen Bestandskraft. Die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids und damit dessen Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Ablehnung der Erstattung, so wie sie in allen Einzelheiten im ersten Antrag begehrt wurde, also etwa ohne Vorlage einer erforderlichen Bescheinigung. Vielmehr erstreckt sich die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids auf die Ablehnung der Erstattung, die den im ersten Antrag genannten Gegenstand betrifft. Denn dieser Gegenstand ist Gegenstand der Ablehnung; er ist Gegenstand der nach außen hin erkennbaren Regelung. Hierbei ist ggf. auch der erste Bescheid auszulegen.
e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)
Rz. 142
Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die na...