Rz. 635

[Autor/Stand] Verpflichtungen nach der GAufzV. Nach § 4 Abs. Nr. 3 GAufzV ist der Steuerpflichtige dazu angehalten, in der Verrechnungspreisdokumentation (landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation, "Local File") auch eine Funktions- und Risikoanalyse durchzuführen, um die wirtschaftlichen sowie organisatorischen Begleitumstände und Rahmenbedingungen von Geschäftsvorfällen mit verbundenen Parteien erläutern zu können.[2] Hierzu gehört eine Darstellung von Informationen der im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken zu Beginn eines Prüfungszeitraums sowie über die Veränderungen dieser Funktionen und Risiken innerhalb des Prüfungszeitraums. Ferner müssen die eingesetzten wesentlichen Vermögenswerte dargelegt werden, ebenso die vertraglichen Grundlagen der eingegangenen Geschäftsbeziehungen, die Geschäftsstrategie(n) sowie die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse, die für das Sachverhaltsverständnis notwendig sind. Dies erinnert an die eingangs erfolgten Ausführungen zur Vergleichbarkeitsanalyse aus OECD-Perspektive. Zielsetzung der Verrechnungspreisdokumentation ist es daher auch, der Finanzverwaltung die Grundlagen der Vergleichbarkeit der Bedingungen und Preise von grenzüberschreitenden konzerninternen Geschäftsvorfällen mit denjenigen, die sich zwischen fremden Dritten ereignen, darzulegen.

Ferner ist nach der Anlage zu § 5 GAufzV (dort Tz. 7) eine sog. zusammenfassende Funktionsanalyse im Rahmen der Stammdokumentation ("Master File") anzufertigen (siehe oben Rz. 614). In dieser zusammenfassenden Funktionsanalyse sind die Hauptbeiträge der einzelnen Konzerneinheiten zur Wertschöpfung zu beschreiben (sog. Schlüsselfunktionen), ebenso wie die wichtigen übernommenen Risiken sowie die wichtigen genutzten (materiellen wie immateriellen) Vermögenswerte.

 

Rz. 636

[Autor/Stand] Art der Darstellung. Zulässig ist die Darstellung der Funktions- (wie auch der Risiko-) Verteilung auf Grundlage eines sog. "Star-Charts", einer Matrixdarstellung, aus der übersichtsartig die einzelnen wahrgenommenen Funktionen sowie die entsprechenden Risiken ersichtlich werden. Im Hinblick auf die Praxis ist allerdings anzuraten, die Funktionsbeiträge sowie Funktionswerte der Transaktionsparteien weitergehend zu erläutern, da die Erkenntnisse aus der Funktions- (wie auch der Risiko-) Analyse regelmäßig besondere Bedeutung für die Anerkennung der gewählten Verrechnungspreismethode haben.

[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.05.2024
[2] Vgl. grds. zur Verrechnungspreisdokumentation Cordes/Bärsch in Wassermeyer/Baumhoff/Ditz, Verrechnungspreise international verbundener Unternehmen2, Rz. 8.1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Puls, Stand: 01.05.2024

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