Rz. 140

[Autor/Stand] Wiederholung eines Antrags nach Bestandskraft des ersten Ablehnungsbescheides. Wurde ein Antrag auf Erstattung gestellt und bestandskräftig abgelehnt, und stellt der Antragsteller in der Folgezeit den Antrag, der denselben Gegenstand betrifft, erneut, aber z.B. nachgebessert, steht die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids grundsätzlich einer materiell-rechtlichen Entscheidung über den zweiten Antrag auf Erstattung entgegen.[2] Der zweite Antrag ist in einer solchen Konstellation nicht mehr in der Sache zu prüfen, sondern allein aufgrund der Bestandskraft abzulehnen.

 

Rz. 141

[Autor/Stand] Wirkung der materiellen Bestandskraft. Die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids und damit dessen Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Ablehnung der Erstattung, so wie sie in allen Einzelheiten im ersten Antrag begehrt wurde, also etwa ohne Vorlage einer erforderlichen Bescheinigung. Vielmehr erstreckt sich die materielle Bestandskraft des ersten Bescheids auf die Ablehnung der Erstattung, die den im ersten Antrag genannten Gegenstand betrifft. Denn dieser Gegenstand ist Gegenstand der Ablehnung; er ist Gegenstand der nach außen hin erkennbaren Regelung.[4] Hierbei ist ggf. auch der erste Bescheid auszulegen.[5]

[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[Autor/Stand] Autor: Bozza, Stand: 01.06.2019
[5] Nähere Einzelheiten hierzu s. FG Köln v. 14.1.2015 – 2 K 687/12, EFG 2015, 1097.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?