Prof. Dr. Jochen Lüdicke, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Verwaltungsregelungen 1938/1939
Rz. 1
Die Entstehungsgeschichte des § 34 c EStG beginnt streng genommen im Jahr 1938, als der frühere Reichsminister der Finanzen mit einem unveröffentlichten Erlass (v. 12.8.1938 – S 1289 – 18 III R –) gewisse Anordnungen zur Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften im Verwaltungswege erlassen hat. Zu der weiteren Vorgeschichte der Maßnahmen gegen eine steuerliche Doppelbelastung vgl. Ebling. Diese Anordnungen wurden durch den Runderlass des Reichsministers der Finanzen v. 25.10.1939"über die steuerliche Behandlung inländischer Interessen an Unternehmen im Ausland" ersetzt. Diese Verwaltungsverfügung erging unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 Satz 1 und § 131 RAO und sah eine weitgehende Beschränkung des § 15 Abs. 2 StAnpG aF vor, nach der der Ort der Geschäftsleitung rechtlich selbständiger ausländischer Unternehmen, die wirtschaftlich von inländischen Personen oder Körperschaften beherrscht waren, im Inland fingiert wurde. Dadurch entfiel die Steuerpflicht dieser ausländischen Unternehmen hinsichtlich der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer. Steuerpflichtig wurden lediglich die in angemessenem Umfang im Inland auszuschüttenden Dividenden. Außerdem sah der Erlass eine Freistellung ausländischer Einkünfte und ausländischen Vermögens unbeschränkt Stpfl. von der Einkommen- und Gewerbesteuer vor; die auch hier vorgeschriebenen angemessenen Ausschüttungen an das Stammhaus waren jedoch der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Diese Regeln galten auch für Beteiligungen an einer ausländischen Personenvereinigung, die von der Einkommen- und Vermögensteuer befreit und zur Gewerbesteuer nicht heranzuziehen waren.
2. Verwaltungsregelungen 1942/1943
Rz. 2
Diese Verwaltungsentscheidungen wurden durch zwei Erlasse v. 24.12.1942 und v. 31.3.1943 ergänzt, die die Einkommensteuern und Körperschaftsteuern betrafen, die deutsche Unternehmen auf Gewinnanteile aus ausländischen Kapitalbeteiligungen zu entrichten haben. Auf Antrag des Stpfl. sollten die Einkommen- und Körperschaftsteuern ganz oder teilweise gem. § 131 RAO erlassen werden. Diese Erlasse des früheren Reichsministers der Finanzen galten nach dem Erlass des BdF v. 12.9.1952 auch nach dem Krieg weiter. Durch § 51 EStDV wurde die Doppelbesteuerung zusätzlich dadurch gemildert, dass der Stpfl. die ausländischen Steuern in Höhe des nachweislich gezahlten Betrags vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen konnte. Für die Anwendung von § 51 EStDV kam es dabei lediglich darauf an, wann die ausländischen Steuern entrichtet worden waren; unerheblich war der Zeitpunkt des Zuflusses der ausländischen Einkünfte.
Rz. 3
Die RdF-Erlasse v. 25.10.1939 beruhten auf einer Einschränkung der nationalen Steuerpflicht und einer Freistellung ausländischer Einkünfte. Sie hatten entsprechende Methodenwirkungen. Zusammen mit der Möglichkeit eines Erlasses oder Teilerlasses durch die Erlasse v. 24.12.1942 und v. 31.3.1943 konnte das damalige deutsche Außensteuerrecht jeden Vergleich mit der Praxis anderer Staaten aushalten.
3. Gesetzgebungstendenzen ab 1954
Rz. 4
Das allgemeine Bestreben ging jedoch dahin, eine Lösung der Doppelbesteuerung im Gesetz zu verankern. Für die damit verbundene gesetzgeberische Entscheidung zwischen der Freistellungs- und der Anrechnungsmethode war sicherlich die Tatsache von Bedeutung, dass sich die Bundesrepublik im Jahr 1954 bereits in den Verhandlungen über den Abschluss eines DBA mit Großbritannien und den USA – nolens volens – auf ein Vertragsmuster einlassen musste, dass auf die einseitige Methode der Anrechnung zugeschnitten war. Durch die Aktivität der angloamerikanischen Mächte in der Ausbreitung ihres DBA-Netzes wurde die Anrechnungsmethode als einseitige Maßnahme in der internationalen Staatenpraxis weitgehend gefördert. Dieser Vereinheitlichungstendenz konnte sich auch Deutschland nicht entziehen. Durch das Steueränderungsgesetz 1956 v. 5.10.1956 wurde deshalb als "Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften" § 34 c in das EStG und § 19 a in das KStG aufgenommen. Gleichzeitig wurde der gegenstandslos gewordene § 51 EStDV gestrichen. Die früheren RdF-Erlasse wurden aufgehoben.
4. Steueränderungsgesetze 1957/1958
Rz. 5
Schon bald nach Verabschiedung des Gesetzes v. 5.10.1956 zeigte sich, dass § 34 c EStG nicht alle durch die ersatzlose Streichung von § 51 EStDV 1955 entstandenen Lücken schließen konnte. Durch das Steueränderungsgesetz 1957 v. 26.7.1957 wurde daher in § 34 c Abs. 5 Nr. 6 in der damaligen Fassung der Verwaltung die Ermächtigung erteilt, auch den Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag der...