Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
1. AußensteuerreformG v. 8.9.1972
Rz. 1
Ursprüngliche Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift bestand nur aus zwei Absätzen. Es liegt in der Natur des § 18 als reine Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift, die den Stpfl. nicht materiell-rechtlich belastet, dass die Bestimmung im Gesetzgebungsverfahren des AußensteuerreformG nur geringfügiges Interesse und dementsprechend geringe Änderungen erfahren hat. Erst später wurden die Probleme deutlich, die der verfahrensrechtliche Teil des AStG in sich birgt und die insbesondere mit dem Begriff der (einheitlich und gesondert festzustellenden) Besteuerungsgrundlagen in Zusammenhang stehen. In der ursprünglichen Fassung bestand § 18 lediglich aus zwei Absätzen: Absatz 1 regelte die einheitliche und gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7–14, während sich Abs. 2 als reine Zuständigkeitsvorschrift darstellte. Die beiden Absätze haben auch zunächst nur geringfügige Änderungen (wie die Aufnahme des Verweises auf § 3 Nr. 41 EStG), zum Teil auch nur redaktionelle Klarstellungen (wie der Verweis auf die AO anstelle der Reichsabgabenordnung) erfahren.
2. EGAO v. 14.12.1976
Rz. 2
Änderung des Verweises auf Reichsabgabenordnung. Durch EGAO v. 14.12.1996 wurde in redaktioneller Hinsicht der Verweis des § 18 Abs. 1 Satz 2 auf § 215 Abs. 4 RAO in den auf § 180 Abs. 3 der neuen AO geändert.
3. StBereinG 1985 v. 14.12.1984
Rz. 3
Anfügung von Absatz 3. Durch StBereinG v. 14.12.1984 wurde die Erklärungspflicht für die der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden unbeschränkt und erweitert beschränkt Stpfl. eingeführt. Der Gesetzgeber hat erst 13 Jahre nach Inkrafttreten des AStG festgestellt, dass die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen als Grundlage für den nach § 18 Abs. 1 zu erlassenden Feststellungsbescheid gesetzlich nirgends geregelt war. Durch § 18 Abs. 3 sollte diese Lücke geschlossen werden, und zwar rückwirkend für Veranlagungs- und Erhebungszeiträume vor 1985, sofern die Erklärungen noch nicht abgegeben waren.
Rz. 4
Rückwirkende Anwendung. Die rückwirkende Anwendung hat die Frage nach deren Zulässigkeit aufgeworfen. Mit dieser Frage hat sich der BFH in seinem Urteil v. 28.11.1990 befasst. Danach ist von Folgendem auszugehen: Nach § 18 Abs. 3 wird eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist nicht rückwirkend wieder in Lauf gesetzt. Auch enthält die Vorschrift keine Regelung dahin, dass als Folge des Inkrafttretens des § 18 Abs. 3 die bereits eingetretene Rechtsfolge des § 169 Abs. 1 Satz 1 AO nicht zu beachten wäre. War deshalb die Festsetzungsfrist vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 bereits abgelaufen, so ändert das Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 daran nichts. Für die Fälle, für die bei Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war, ist in sinngemäßer Fortentwicklung der vom BFH aufgestellten Grundsätze wie folgt zu unterscheiden: War die Festsetzungsfrist vor Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 bereits angelaufen, so ändert das Inkrafttreten des § 18 Abs. 3 an dieser Rechtsfolge nichts. War die Festsetzungsfrist dagegen noch nicht angelaufen, so bestimmt sich ihr Beginn nach § 170 AO unter Berücksichtigung der in § 20 Abs. 5 angeordneten Rückwirkung des § 18 Abs. 3. Soweit sich eine Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung noch nicht nach § 18 Abs. 3 ergab, stellte sich die weitere Frage, ob eine Erklärungspflicht unter den Voraussetzungen des § 149 Abs. 1 Satz 2 AO bestand. Diese Frage hat der BFH ebenfalls bejaht. Allerdings trägt in Fällen dieser Art das FA die objektive Beweislast dafür, dass der Stpfl. zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufgefordert wurde. Die Aufforderung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung ergehen, weshalb es häufig eine Frage der Fassung der maßgeblichen öffentlichen Bekanntgabe war, ob Erklärungen für die nach § 18 Abs. 1 notwendigen Feststellungen abzugeben waren oder nicht.
4. UntStFG v. 20.12.2001
Rz. 5
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für Anwendung von § 3 Nr. 41 EStG. Waren bis zum UntStFG nur die Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Anwendung der §§ 7–14 gesondert festzustellen, so gilt das seither auch für die Anwendung des neu eingefügten § 3 Nr. 41 EStG. Materiell-rechtlich flankiert die Regelung die §§ 7–14 dadurch, dass der Hinzurechnungsbesteuerung (binnen sieben Jahren) nachfolgende Gewinnausschüttungen bzw. Veräußerungsgewinne steuerfrei bleiben. Ob derartige Bezüge als Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen habe...