Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
1. Außensteuerreformgesetz
Rz. 1
Das AStG bildet den Art. 1 des AStRefG. § 8 darf in gewissem Sinne als die zentrale Vorschrift der §§ 7–14 angesehen werden, weil sie die der Hinzurechnung unterliegenden Einkünfte im Detail umschreibt und damit die Spreu vom Weizen trennt. Im 1. RefE war der heutige § 8 auf § 8 und § 9 aufgeteilt. Dennoch wurde die Gesamtkonzeption des § 8 von Anfang an beibehalten. Die Änderungen, die die Vorschrift erfahren hat, führten allerdings überwiegend zu wesentlichen Gesetzesverschärfungen. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist von Anfang an unverändert geblieben. § 8 Abs. 1 Nr. 3 wurde gegenüber dem 1. RefE insoweit verschärft, als nach der heutigen Gesetzesfassung das ausländische Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen einen für seine Geschäfte in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb haben muss. § 8 Abs. 1 Nr. 4 – der Handel – ist mit jedem Entwurf verändert worden, wobei die zahlreichen Ausnahmen und Ausnahmen von den Ausnahmen das Verständnis der Bestimmung ungemein erschweren. Noch in letzter Sekunde wurde die Vorschrift während der Beratungen des Finanzausschusses des Bundestages dahin verschärft, dass im Rahmen der Ausnahmeregelung die ausländische Gesellschaft nur dann über "aktive" Einkünfte verfügt, wenn sie einen Geschäftsbetrieb unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhält. Die Entwicklung von § 8 Abs. 1 Nr. 5 verlief ähnlich. Auch insoweit trat eine Verschärfung in letzter Sekunde ein. Entgegen dem 1. RefE ist allerdings die Vermietung und Verpachtung mit sehr wesentlichen Einschränkungen den "aktiven" Tätigkeiten zugeordnet worden. Auch hier hat man jedoch während der Beratungen des Finanzausschusses noch die schweizerischen Grundstücksgesellschaften in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen. Die im 1. RefE nicht enthaltene Finanzierungsgesellschaft ist ebenfalls mit wesentlichen Einschränkungen in den Katalog des § 8 Abs. 1 aufgenommen worden.
Rz. 2
§ 8 Abs. 2 aF (im 1. RefE = § 9 Abs. 4) ist unverändert geblieben. Der Gesetzgeber konnte sich nicht durchringen, einem Wunsche der Wirtschaft zu folgen und die Ansässigkeit in demselben Staat durch die Ansässigkeit in demselben Wirtschaftsgebiet zu ersetzen. Diese hätte dem Gedanken Rechnung getragen, dass gerade Konzerne in vielen Teilen der Welt weniger in Staatsgrenzen als in Wirtschaftsbereichen (Südamerika, Mittelamerika, Südostasien usw.) denken müssen. Die Neufassung von § 14 kann nicht als Ersatz für eine solche Regelung angesehen werden.
2. EGKStRG v. 6.9.1976
Rz. 3
Änderung 1976. Durch Art. 6 des EGKStRG v. 6.9.1976 wurde § 8 Abs. 2 Halbs. 2 aF neu gefasst. Dort wurden die Worte "an deren Nennkapital sie seit Beginn des maßgebenden Wirtschaftsjahres ununterbrochen mindestens zu einem Viertel unmittelbar beteiligt ist" durch die anderen Worte "an deren Nennkapital sie mindestens zu einem Viertel beteiligt ist, wenn die Beteiligung ununterbrochen seit mindestens zwölf Monaten vor dem für die Ermittlung des Gewinns maßgebenden Abschlussstichtag besteht und" ersetzt. Durch die Änderung wurde § 8 Abs. 2 aF an § 26 Abs. 2 KStG 1977 angepasst. Die Neufassung galt ab dem 1.1.1977. Sie enthält jedoch keine sachliche Änderung gegenüber der an § 9 KStG 1968 ausgerichteten alten Fassung.
3. Artikelgesetz v. 20.8.1980
Rz. 4
Änderung 1980. Geändert wurde § 8 Abs. 1 Nr. 3 durch das Artikelgesetz v. 20.8.1980. Es wurde das Erfordernis einer Marktbeteiligung von Banken und Versicherungen und das Überwiegen von Geschäften am freien Markt eingeführt, das als Ausnahme zum allgemein geltenden Grundsatz des aktiven Erwerbs geregelt wurde. Danach führt der Betrieb von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen stets zu Einkünften aus aktivem Erwerb, wenn und soweit ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Betrieb unterhalten wird. Unter den Voraussetzungen des "Es-sei-denn-Satzes" sollen dagegen Einkünfte aus passivem Erwerb anzunehmen sein (vgl. Anm. 104).
4. StandOG v. 13.9.1993
Rz. 5
Änderung 1993. § 8 Abs. 1 Nr. 7 wurde durch das StandOG v. 13.9.1993 neu gefasst. Es wurden die Worte "auf Dauer" ersatzlos gestrichen (vgl. Anm. 265). Damit ist das Erforde...