(1) 1 Der ausländischen Bankbetriebsstätte eines inländischen Kreditinstituts ist ein Dotationskapital entsprechend § 13 Absatz 1 zuzuordnen, es sei denn, das anzuwendende ausländische Bankenaufsichtsrecht enthält zwingende Regelungen zur Mindestkapitalausstattung, die die ausländische Bankbetriebsstätte einhalten müsste, wenn sie ein selbständiges ausländisches Kreditinstitut wäre (Mindestkapitalausstattungsmethode für Bankbetriebsstätten). 2 Das inländische Kreditinstitut hat die Gründe für den Ansatz eines höheren Dotationskapitals als nach § 13 Absatz 1 nachzuweisen.

 

Rz. 3443

[Autor/Stand] Anwendungsbereich. § 21 BsGaV regelt die Zuordnung von Dotationskapital zu ausländischen Bankbetriebsstätten inländischer Kreditinstitute, die im Betriebsstättenstaat zwingenden bankenaufsichtsrechtlichen Mindestkapitalvorschriften unterliegen. § 21 BsGaV findet keine Anwendung auf ausländische Betriebsstätten inländischer Finanzdienstleistungsinstitute, die nicht der Bankenaufsicht unterliegen (§ 21 Abs. 6 BsGaV, Anm. 3451). In diesem Fall ist die Zuordnung von Dotationskapital nach § 13 BsGaV (Anm. 3231 ff.) vorzunehmen.

 

Rz. 3444

[Autor/Stand] Mindestkapitalausstattungsmethode. § 21 Abs. 1 Satz 1 BsGaV sieht als Regelmethode für die Zuordnung von Dotationskapital zur ausländischen Betriebsstätte – ähnlich wie § 13 BsGaV für ausländische Betriebsstätten allgemein – die Mindestkapitalausstattungsmethode (Quasi Thin Capitalisation Approach)[3] – vor. Danach ist der ausländischen Bankbetriebsstätte im Grundsatz Dotationskapital nur zuzuordnen, soweit dies aus bankbetriebswirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Die Mindestkapitalausstattungsmethode für Bankbetriebsstätten ist zur Bestimmung der unteren Grenze der Dotierung einer ausländischen Bankbetriebsstätte zu beachten, auch wenn diese Methode für Bankbetriebsstätten international nicht als eigenständige, dem Fremdvergleichsgrundsatz vollumfänglich entsprechende Methode anerkannt ist.[4] Zur Vermeidung von internationalen Besteuerungskonflikten, aus Vereinfachungs- und Gleichbehandlungsgründen sowie aus Gründen des Fremdvergleichs sind allerdings auch die ausländischen bankenaufsichtsrechtlichen Vorschriften so weit wie möglich zu berücksichtigen.[5] Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diese Mindestanforderungen mit dem Fremdvergleichsgrundsatz vereinbar sind und in keinem Widerspruch zu den Regeln des KWG stehen.[6] Bestehen daher im Betriebsstättenstaat zwingende Regelungen zur Mindestkapitalausstattung der Betriebsstätte, ist dieses Mindestkapital entsprechend anzusetzen. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BsGaV trägt der Steuerpflichtige die damit verbundene Beweislast.[7]

 

Beispiel

Ein inländisches Kreditinstitut unterhält eine ausländische Bankbetriebsstätte. Das nach deutschen Vorschriften ermittelte Kernkapital des Kreditinstituts beträgt 2.000. Die gewichteten Risiken des Kreditinstituts betragen insgesamt 10.000. Auf die ausländische Betriebsstätte entfallen hiervon 2.500. Nach dem Bankenaufsichtsrecht des Betriebsstättenstaats ist der Betriebsstätte ein Mindestdotationskapital von 250 zuzuweisen.

 

Lösung

Nach der Mindestkapitalausstattungsmethode für Bankbetriebsstätten wäre der Betriebsstätte ein Mindestdotationskapital von 6,5 % von 2.000 = 130 zuzuordnen. Die 6,5 % ergeben sich aus der Summe der Kernkapitalquote von 6 % nach Art. 92 Abs. 1 Buchst. b Verordnung EU. Nr. 575/2013 und des Zuschlags von 0,5 % nach § 20 Abs. 2 Satz 3 BsGaV (Anm. 3432). Nach dem ausländischen Bankenaufsichtsrecht ist allerdings auch steuerlich das im Ausland für das übrige Unternehmen bankenaufsichtsrechtlich zwingend erforderliche Dotationskapital (hier 250) zuzuweisen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[3] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.20.6, Rz. 256, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[4] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Part II, Rz. 112 ff.
[5] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, http://www.oecd.org/ctp/transfer-pricing/45689524.pdf, Part II, Rz. 113.
[6] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.1, Rz. 257, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[7] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.1, Rz. 258, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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