Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
1. Norminhalt
Rz. 50
Absatz 1. § 5 Abs. 1 Satz 1 enthält eine Regelung, die dazu dienen soll, eine Umgehung der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 2 zu verhindern. Die Personen i.S. des § 2 sollen nicht dadurch der erweitert beschränkten Einkommensteuerpflicht entgehen können, dass sie ihre wesentlichen wirtschaftlichen Inlandsinteressen auf eine ausländische Gesellschaft übertragen, an der sie beteiligt sind. § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnet zu diesem Zweck eine Zurechnung der aus diesen übertragenen Inlandsinteressen resultierenden Einkünfte zu den an der ausländischen Gesellschaft beteiligten Personen i.S. des § 2 an. Technisch setzt dies § 5 Abs. 1 Satz 1 im Wege einer Fiktion um: Wären die von der ausländischen Gesellschaft bezogenen Einkünfte bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht der Person i.S. von § 2 nach §§ 7, 8 und 14 steuerpflichtig, dann werden der Person i.S. des § 2 im Umfange ihrer Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft die nicht ausländischen Einkünfte zugerechnet. Die so zugerechneten Einkünfte werden in die Besteuerung nach § 2 einbezogen. In Entsprechung hierzu geht es § 5 Abs. 1 Satz 2 darum, eine Umgehung der erweitert beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 zu verhindern. Darüber hinaus hat § 5 Abs. 1 Satz 2 die Funktion, die einfache beschränkte Erbschaftsteuerpflicht zu flankieren. Dazu werden den Personen i.S. des § 2 diejenigen Vermögenswerte einer ausländischen Gesellschaft zugerechnet, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische (und zudem passive sowie niedrig besteuerte) Einkünfte wären. Das ist das Inlandsvermögen i.S. des § 121 BewG sowie das erweiterte Inlandsvermögen, sofern aus diesen Vermögensarten passive und niedrig besteuerte Einkünfte resultieren. Die so zugerechneten Vermögenswerte erhöhen den gem. § 4 Abs. 1 steuerpflichtigen Erwerb.
Rz. 51
Absatz 2. § 5 Abs. 2 bestimmt, dass dasjenige Vermögen der ausländischen Gesellschaft, aus welchem nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zurechnungspflichtige Einkünfte resultieren, für die Steuer haftet. Die Haftung ist dabei auf die Einkommensteuer beschränkt, die zusätzlich durch die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 entsteht. Das Vermögen haftet nicht für die Erbschaftsteuer, die durch die Zurechnung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ausgelöst wird.
Rz. 52
Absatz 3. § 5 Abs. 3 enthält schließlich die verfahrensrechtlichen Vorgaben, indem § 18 für entsprechend anwendbar erklärt wird. Damit sind auch die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung von § 5 gesondert und ggf. einheitlich festzustellen.
2. Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsvorschriften
a) Vorschriften des EStG
Rz. 53
Verhältnis zu § 1 Abs. 1 EStG. § 5 Abs. 1 Satz 1 findet im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht gem. § 1 Abs. 1 EStG keine Anwendung, weil für Personen i.S. des § 2 immanent ist, dass bei diesen durch Wegzug die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht geendet hat (vgl. § 2 Anm. 43 f.). Für unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige kommt vielmehr unmittelbar die Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 zur Anwendung.
Rz. 54
Verhältnis zu § 1 Abs. 2 EStG. Gleiches gilt für unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 2 EStG (vgl. § 2 Anm. 45).
Rz. 55
Verhältnis zu § 1 Abs. 3 EStG. Anders könnte es bei Personen liegen, die einen Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG stellen und lediglich als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Da wir die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 3 EStG und § 2 nebeneinander anzuwenden sein können (vgl. § 2 Anm. 46), könnte man hier einen Anwendungsbereich für § 5 Abs. 1 Satz 1 sehen. Richtigerweise ist das aber nicht der Fall, weil auf Antrag unbeschränkt Stpfl. i.S. des § 1 Abs. 3 EStG auch Adressaten der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14 sein können.
Rz. 56
Verhältnis zu § 1 Abs. 4 EStG. Für das Verhältnis zur einfachen beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG wird zT die Auffassung vertreten, § 5 Abs. 1 Satz 1 ergänze auch diese Vorschrift. Nach hier vertretener Auffassung ergänzt § 5 Abs. 1 Satz 1 lediglich die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2, weil der Gesetzeszweck nur eine Umgehung dieser Vorschrift verhindern will (vgl. Anm. 173). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 zugerechnete Einkünfte werden damit nicht in die beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG einbezogen.
Rz. 57
Verhältnis zu § 1 a EStG. Die Ausführungen zum Verhältnis von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu § 1 Abs. 3 EStG (vgl. Anm. 55) gelten entsprechend für das Verhältnis zu § 1 a EStG. Auch diese Personen unterliegen der Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7–14, so dass für eine zusätzliche Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 1 kein Raum bleibt.
Rz. 58
Verhältnis zu § 2 a EStG. Über § 5 Abs. 1 Satz 1 werden nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte zugerechnet (vgl. Anm. 165). Insoweit besteht ein erheblic...