1. Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

"... wenn für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 ..."

 

Rz. 2841

[Autor/Stand] Definition der Geschäftsbeziehung. Der Begriff der Geschäftsbeziehung ist in § 1 Abs. 4 definiert. Danach handelt es sich um "einzelne oder mehrere zusammenhängende wirtschaftliche Vorgänge (Geschäftsvorfälle)", die entweder zwischen einem Stpfl. und einer ihm nahestehenden Person oder zwischen dem Unternehmen eines Stpfl. und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte bestehen (Rz. 2721 ff.). Letztere werden dabei in § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 als "anzunehmende schuldrechtliche Beziehungen" bezeichnet. Unter den Begriff der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 werden Vorgänge gefasst, die zwischen einzelnen Unternehmensteilen erfolgen, denen aber als Innentransaktionen keine zivilrechtliche Bedeutung zukommt. § 16 f. BsGaV konkretisiert die Definition der anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung (Rz. 3321 ff.). Die Voraussetzungen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung sowie das Verhältnis zu den "Dealings" des OECD-Betriebsstättenberichts 2010[2] sind unter Rz. 2748 ff. ausführlich dargestellt, weshalb auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2020
[2] Vgl. OECD, Report on the Attribution of Profits to Permanent Establishments v. 22.7.2010, abrufbar unter http://www.oecd.org/ctp/transferpricing/45689524.pdf.

2. Der Einkünfteabgrenzung zugrunde gelegte Bedingungen

"... die Bedingungen, insbesondere die Verrechnungspreise, die der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte oder der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens steuerlich zugrunde gelegt werden, ..."

 

Rz. 2842

[Autor/Stand] Verrechnungspreise. Der Begriff des Verrechnungspreises ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 als "andere Bedingungen, insbesondere Preise" legaldefiniert, die der Stpfl. "seiner Einkünfteermittlung [...] zugrunde legt" (Rz. 36). Er entspricht demjenigen Preis, der tatsächlich im Rahmen der Einkünfteermittlung herangezogen wurde, wobei unerheblich ist, welchen konkreten Einflüssen seine Ermittlung ausgesetzt war. Ob der Verrechnungspreis dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht oder im Gegensatz dazu steht, ist ebenfalls ohne Bedeutung. Zur Kritik der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 vgl. Rz. 36.

Für Zwecke der Betriebsstättengewinnermittlung wird der Begriff der Verrechnungspreise insofern erweitert, als auf die Bedingungen abgestellt wird, die entweder "der Aufteilung der Einkünfte zwischen einem inländischen Unternehmen und seiner ausländischen Betriebsstätte" (Rz. 2847) oder "der Ermittlung der Einkünfte der inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens" (Rz. 2848) zugrunde liegen. Aufgrund der fehlenden eigenständigen Rechtsfähigkeit von Betriebsstätten sind vertragliche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Betriebsstätten desselben Unternehmens ausgeschlossen (Rz. 2749). Fraglich ist daher, welche Rechtsnatur einzelne Vorgänge aufweisen müssen, um unter den Begriff der Verrechnungspreise i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 1 zu fallen. Abzustellen ist auf das fiktive Entgelt, das im Rahmen der steuerlichen Buchführung (Rz. 2825) für die zwischen der Betriebsstätte und dem übrigen Unternehmen verwirklichten Geschäftsvorfälle angesetzt worden und in die steuerliche Gewinnermittlung eingegangen ist (Rz. 2850).

Der Verrechnungspreis i.S.d. § 1 Abs. 5 kann auch in Quasi-Verträgen zwischen einzelnen Unternehmensteilen "vereinbart" worden sein, auch wenn diesen keine mit einem Vertrag zwischen rechtlich selbständigen Unternehmen vergleichbare Rechtsqualität zukommt (Rz. 2749, 2829).[2] I.d.R. dürfte der Verrechnungspreis sich aus der Dokumentation in der Buchhaltung der Betriebsstätte bzw. des gesamten Unternehmens ergeben, auch wenn diese Dokumentation grundsätzlich keine Voraussetzung für das Vorliegen eines Verrechnungspreises ist (Rz. 35). In der Praxis sind jedenfalls klare Aufzeichnungen anzuraten, da diese – ggf. zusammen mit den in der Hilfs- und Nebenrechnung gezogenen Schlussfolgerungen – geeignet sind, für betriebsstättenbezogene Sachverhalte schriftliche Verträge ersetzen.[3]

 

Rz. 2843

[Autor/Stand] Andere Bedingungen. Tatbestandsvoraussetzung einer Korrektur nach § 1 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 ist, dass die "Bedingungen, insbesondere Verrechnungspreise", die der Einkünfteermittlung des inländischen Unternehmensteils steuerlich zugrunde liegen, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Grundsätzlich kann hier auf die zu § 1 Abs. 1 entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden, wobei diese entsprechend anzuwenden sind.[5] Für Betriebsstättensachverhalte wird in § 1 Abs. 5 Satz 1 darüber hinaus eine Konkretisierung dergestalt vorgenommen, dass auf die Einkünfteaufteilung bzw. -ermittlung Bezug genommen wird (Rz. 2847 f.). Der Begriff der "Bedingungen" bezieht sich grundsätzlich auf alles, was der Einkünfteaufteilung/-ermittlung zugrunde gelegt wir...

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