(2) 1 Ein höheres Dotationskapital als nach Absatz 1 darf das inländische Kreditinstitut der ausländischen Bankbetriebsstätte nur zuordnen, soweit die höhere Dotation zu einem Ergebnis der ausländischen Bankbetriebsstätte führt, das dem Fremdvergleichsgrundsatz auf Grund der ihr zugeordneten Vermögenswerte sowie der ihr zugeordneten Chancen und Risiken besser entspricht. 2 Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so ist die Obergrenze der Dotation der Betrag, der sich bei Anwendung der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten entsprechend § 20 Absatz 1 ergibt.

 

Rz. 3445

[Autor/Stand] Öffnungsklausel. § 21 Abs. 2 BsGaV sieht eine Öffnungsklausel vor, wonach der ausländischen Bankbetriebsstätte unter Fremdvergleichsaspekten ein höheres Dotationskapital (als nach der Mindestkapitalausstattungsmethode) zugeordnet werden kann. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige aufgrund der der Betriebsstätte zugeordneten Vermögenswerte sowie Chancen und Risiken nachweist, dass die Zuordnung von einem höheren Dotationskapital nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erforderlich ist. Hierbei ist jeweils auf die Sichtweise der beiden gedachten ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter abzustellen.[2]

 

Rz. 3446

[Autor/Stand] Obergrenze der Dotation. § 21 Abs. 2 Satz 2 BsGaV regelt die Obergrenze für die Kapitalzuweisung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 BsGaV. Danach darf der Bankbetriebsstätte höchstens der Betrag zugeordnet werden, der sich aus der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 BsGaV (Anm. 3428) ergibt. Hierbei stellt die Finanzverwaltung ausdrücklich klar, dass die Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten grundsätzlich nicht für ausländische Bankbetriebsstätten einschlägig ist; vielmehr ist die Kapitalaufteilungsmethode nur zur Bestimmung der Obergrenze für die Zuordnung von Dotationskapital anzuwenden. Hierbei ist der Höchstbetragsberechnung nach der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten das Eigenkapital zugrunde zu legen, das dem bankenaufsichtsrechtlichen Kernkapital i.S.d. KWG entspricht.[4]

 

Beispiel

Ein inländisches Kreditinstitut hat eine ausländische Bankbetriebsstätte. Das nach deutschen Vorschriften ermittelte Kernkapital des Kreditinstituts beträgt 2.000. Die gewichteten Risiken des Kreditinstituts betragen insgesamt 10.000. Auf die ausländische Betriebsstätte entfallen hiervon 2.000. Für die ausländische Betriebsstätte bestehen besondere Risiken, die die Zuordnung eines Dotationskapitals rechtfertigen, das höher ist als das nach ausländischem Bankenaufsichtsrecht vorgeschriebene Mindestkapital von 200.

 

Lösung

Nach der Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten liegt die Obergrenze (§ 21 Abs. 2 Satz 2 BsGaV) bei 2.000 x 2.000/10.000 = 400.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.1, Rz. 259, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.
[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.03.2018
[4] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.21.2, Rz. 260, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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