Dr. Michael Hendricks, Dipl.-Kfm. Jens Schönfeld
1. Zuständiges Finanzamt bei gesonderter Feststellung (Satz 1)
Rz. 300
Allgemeines. § 18 Abs. 2 enthält eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit der FÄ für Zwecke der Durchführung der gesonderten und ggf. einheitlichen Feststellung nach § 18. Dabei ist allerdings zu beachten, dass in einigen Bundesländern zentrale Zuständigkeiten eingerichtet worden sind. Dies gilt insbesondere für die Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. In diesen Fällen ist zunächst das nach § 18 Abs. 2 an sich zuständige FA zu ermitteln, dessen Zuständigkeit auf das jeweils zentral zuständige FA übertragen gilt. Daneben kann es in der Praxis etwa bei der Außenprüfung von Konzernen oder sonstigen verbundenen Unternehmen wg. § 13 BpO gem. § 195 Satz 2 AO – der als Bundesnorm der landesrechtlichen Zuständigkeitsverteilung vorgeht – zu einer von der regulären Zuständigkeit abweichenden Beauftragung kommen. Die Beauftragungsentscheidung nach § 195 Satz 2 AO ist dabei sachgerecht zu begründen, wobei auch hier § 126 Abs. 2 AO iVm. § 102 Satz 2 FGO zu beachten sind.
Rz. 301– 309
frei
Rz. 310
Örtliche Zuständigkeit bei gesonderter Feststellung. § 18 Abs. 2 Satz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit zunächst nur für die gesonderte Feststellung, nicht auch für die gesonderte und einheitliche Feststellung. Für letztgenannten Fall enthält § 18 Abs. 2 Satz 2 eine entsprechende Sonderregelung. Damit ist von § 18 Abs. 2 Satz 1 nur der Fall erfasst, dass ein unbeschränkt (bzw. erweitert beschränkt) Stpfl. (ggf. neben weiteren Steuerausländern) an der ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt ist. Die Bestimmung des örtlich zuständigen Finanzamtes soll sich dabei danach richten, welches FA für die Ermittlung der aus der Beteiligung an der ausländischen Zwischengesellschaft bezogenen Einkünfte zuständig ist. Dies hängt davon ab, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird. Hält der Stpfl. die Beteiligung in einem Privatvermögen, ist sein Wohnsitz-FA zuständig (§ 18 AO). Gehört die Beteiligung zu einem Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, so ist das Betriebs-FA (§ 18 AO) oder das Geschäftsleitungs-FA (§ 20 AO) örtlich zuständig. Das gilt auch dann, wenn neben dem unbeschränkt (bzw. erweitert beschränkt) Stpfl. nur Steuerausländer an der Zwischengesellschaft beteiligt sind.
Rz. 311
Beteiligung über inländische Personengesellschaft. Befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen einer inländischen Personengesellschaft, deren Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO gesondert und einheitlich festzustellen sind, dann obliegt die Feststellung nach § 18 Abs. 1 dem örtlichen FA, das schon bisher die originär bezogenen Einkünfte gesondert und einheitlich festgestellt hat (§ 18 AO). Zu beachten ist allerdings, dass die einheitliche und gesonderte Feststellung der tatsächlich bezogenen Einkünfte mit dem Verfahren nach § 18 nicht identisch ist. Es handelt sich um zwei völlig getrennte Verfahren, die im Einzelfall auch zwei Feststellungsbescheide verlangen, was in Fällen einer zentralen Zuständigkeit (vgl. Anm. 300) ggf. auch nachteilig sein kann. Im Rahmen von § 18 Abs. 2 Satz 1 (nur ein unbeschränkt [bzw. erweitert beschränkt] Stpfl.) ist das auch deshalb relevant, weil neben der gesondert und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 AO bezogen auf die originär erzielten Einkünfte der Personengesellschaft eine gesonderte Feststellung bezogen auf die (über die Personengesellschaft) dem unbeschränkt bzw. erweitert beschränkt Stpfl. hinzuzurechnenden Zwischeneinkünfte ergeht.
Rz. 312– 329
frei
2. Zuständiges Finanzamt bei gesonderter und einheitlicher Feststellung (Satz 2)
Rz. 330