1. Absatz 1 Satz 1

 

Rz. 8

[Autor/Stand] Auskunftspflicht. § 17 Abs. 1 Satz 1 regelt eine Auskunftspflicht bestimmter Personen und kein Auskunftsverlangen des FA. Die Auskunftspflicht besteht deshalb unabhängig von einem Auskunftsverlangen des FA.[2] Die Auskunftspflicht nach § 17 Abs. 1 Satz 1 wird in Satz 2 allerdings durch die Möglichkeit ergänzt, dass das FA bestimmte Informationen und/oder Unterlagen verlangen kann. Kommt es zu einem entsprechenden Verlangen, so ist dies idR ein Verwaltungsakt, der durch Einspruch angefochten werden kann. Ob das FA ein Auskunftsverlangen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 ausspricht, ist eine Ermessensentscheidung (s. Anm. 25.1). Das entsprechende Verlangen muss hinreichend konkretisiert, zumutbar und verhältnismäßig sein (s. Anm. 15). Zweckmäßigerweise sollte das FA die Rechtsgrundlage und die Bezugsperson des Auskunftsverlangens ansprechen.[3] Das FA kann sein Auskunftsverlangen mit Hilfe von Zwangsgeldern gem. §§ 328 ff. AO durchsetzen.[4]

 

Rz. 8.1

[Autor/Stand] Bezug zu §§ 5 und 7–15. § 17 Abs. 1 bezieht sich nur auf die Sachverhaltsermittlungen bei zwischengeschalteten Gesellschaften (§ 5), bei Zwischengesellschaften (§§ 7–14) und bei Familienstiftungen (§ 15).[6] Damit ist klargestellt, dass § 17 Abs. 1 keine für das gesamte AStG oder gar für das gesamte Außensteuerrecht geltende Vorschrift ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in den Fällen der §§ 14 und 6 den Stpfl. keine erhöhten Mitwirkungspflichten bzgl. der Sachverhaltsaufklärung treffen. Die Mitwirkungspflichten bei der Sachverhaltsaufklärung folgen nur aus anderen Vorschriften, und zwar für die Fälle des § 1 aus § 16 und für die Fälle der §§ 24 und 6 aus §§ 90 ff. AO. Da die §§ 90 ff. AO auch für die Fälle der §§ 5 und 715 gelten, muss zusätzlich das Verhältnis der §§ 90 ff. AO zu § 17 Abs. 1 beleuchtet werden (s. dazu Anm. 16 ff.).

 

Rz. 9

[Autor/Stand] Differenzierung zwischen § 5, §§ 7–14 und § 15. Die Verweisung auf die §§ 5 und 715 erfährt allerdings eine gewisse Einschränkung dadurch, dass § 17 Abs. 1 Nr. 2 nur auf die §§ 7–14 verweist. Die gesetzlichen Verpflichtungen unterscheiden sich also ihrem Umfange nach je nach dem, ob es sich um eine Zwischengesellschaft oder um eine zwischengeschaltete Gesellschaft bzw. Familienstiftung handelt (s. Anm. 46, 51).

 

Rz. 10

[Autor/Stand] Bezug der Auskunftspflicht zu Besteuerungsgrundlagen. Die in § 17 Abs. 1 normierte Auskunftspflicht soll der Anwendung der §§ 5 und 715 dienen. Dies kann nur bedeuten, dass die Auskunftspflicht sich auf alle Besteuerungsgrundlagen bezieht, die die §§ 5 und 715 beinhalten. Ziel der Auskunftspflicht ist es, das zuständige FA in die Lage zu versetzen, aus eigener Anschauung des Sachverhalts die maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen zu beurteilen. Deshalb kann der Stpfl. die Auskunft idR nicht mit dem Hinweis verweigern, der Sachverhalt sei für die Anwendung der §§ 5, 715 irrelevant, zB weil die ausländische Gesellschaft i.S. des § 8 Abs. 3 hochbesteuert sei oder weil sie ausschließlich aktiven Tätigkeiten nachgehe.[9] Die Tatbestandsvoraussetzungen der Hinzurechnungsbesteuerung sind vom FA zu beurteilen; sie können idR erst nach Auskunftserteilung abschließend beurteilt werden. In diesem Sinne ist auch ein Auskunftsbegehren des FA (noch) rechtmäßig, das sich im Ergebnis als "Ausforschungsbeweis" darstellt. Allerdings wird das FA ggf. darlegen müssen, unter welchem Aspekt die verlangte Auskunft für die Anwendung der §§ 5, 715 relevant sein könnte. Wenn die Gründe des FA nicht schlüssig sind, kann die Forderung nach Auskunftserteilung mit Erfolg angefochten werden. Das FA darf nicht "ins Blaue hinein" ermitteln.[10]

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Betroffener Personenkreis. Die Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung nach § 17 Abs. 1 trifft nur die Stpfl. Der Begriff "Steuerpflichtiger" ist i.S. von § 33 AO zu verstehen. In erster Linie fallen allerdings die Personen unter den Begriff, denen die i.S. der §§ 5, 715 steuerpflichtigen Einkünfte zuzurechnen sind. Dazu zählen die Personen i.S. von § 2, die an einer zwischengeschalteten Gesellschaft beteiligt sind, ferner die an einer Zwischengesellschaft mittelbar oder unmittelbar (s. § 18 AStG Anm. 190 ff.) beteiligten Steuerinländer und schließlich der Stifter bzw. die Anfalls- oder Bezugsberechtigten einer ausländischen Familienstiftung. Der Hinweis auf § 2 belegt, dass die unter § 17 Abs. 1 fallenden Personen auch erweitert beschränkt steuerpflichtig sein können. Nicht Stpfl. i.S. des § 17 Abs. 1 sind die zwischengeschaltete Gesellschaft, die Zwischengesellschaft und die ausländische Stiftung.[12] Sie können zwar inländische Einkünfte erzielen. Diese werden aber nur unmittelbar nach § 2 KStG und nicht nach §§ 5, 715 bei den angesprochenen Rechtsträgern besteuert. Die angesprochenen Rechtsträger sind allenfalls Dritte i.S. von § 93 AO, wobei ein evtl. auf § 93 AO gestütztes Auskunftsverlangen gegen die ausländischen Personen idR nicht durchgesetzt werden kann. Für Zwecke der GewSt. kann auch eine Personengesellschaft Stpfl. ...

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