Rz. 10

[Autor/Stand] Persönlicher Anwendungsbereich. Die Preisanpassungsklausel betrifft unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die Geschäftsbeziehungen mit nahestehenden Personen im Ausland unterhalten.[2] Darüber hinaus gilt die Preisanpassungsklausel für vermögensverwaltende Personengesellschaften sowie für Mitunternehmerschaften, da diese Einkünfteerzielungssubjekt sind, auch wenn sie bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer kein Steuersubjekt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 11

[Autor/Stand] Anwendung der Preisanpassungsklausel bei Betriebsstätten. § 1a betrifft immaterielle Werte, die Gegenstand einer "Geschäftsbeziehung" sind. Der Begriff der Geschäftsbeziehung ist in § 1 Abs. 4 geregelt und bezieht sich auch auf Geschäftsvorfälle zwischen einem Unternehmen eines Steuerpflichtigen und seiner in einem anderen Staat gelegenen Betriebsstätte. Vor diesem Hintergrund wird in der Literatur teils vertreten, dass die Preisanpassungsklausel auch Vorgänge zwischen Stammhaus und Betriebsstätte betreffe.[4] Die Anwendung von § 1a auf Betriebsstätten wirft indes Fragen auf. Denn § 1a Satz 2 ordnet eine Einkünftekorrektur im Allgemeinen nur für den Fall an, dass die Parteien keine individuelle Preisanpassungsklausel vereinbart haben. Derartige Preisanpassungsklauseln werden überlicherweise in Kauf- und Übertragungsverträgen vereinbart. Da solche Verträge zwischen Stammhaus und Betriebsstäte indes nicht geschlossen werden können,[5] ist unklar, wie eine individuelle Preisanpassungsklausel, mit der die Anwendung von § 1a vermieden werden kann, in Betriebsstättenfällen dokumentiert werden kann. Denkbar wäre etwa die Dokumentation im Rahmen einer Art Proforma-Vertrag. Abgesehen von dieser praktischen Schwierigkeit enthält § 1a mit Ausnahme der Bezugnahme auf den Begriff der Geschäftsbeziehung jedenfalls keine ausdrückliche Anordnung, dass die Preisanpassungsklausel auch bei Vorgängen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte anzuwenden wäre; aus der Eingangsformel des § 1 Abs. 5 ergibt sich ebenfalls keine entsprechende Anwendung von § 1a auf Betriebsstättenfälle. Da § 1 Abs. 5 in anderen Fällen die Anwendung auf Betriebsstättensachverhalte explizit anordnet, greift die Preisanpassungsklausel gem. § 1a für Vorgänge zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nicht.

[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[2] Fiktiv unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 1 Abs. 3 EStG) und Personen, die die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) erfüllen, sind ebenfalls erfasst.
[Autor/Stand] Autor: Ditz/Licht, Stand: 01.10.2022
[4] Vgl. Grotherr, DB 2021, 2448; Kahle, StuB 2022, 378.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge