1. (Teil-)Abzugsverbot (§ 4j Abs. 3 Satz 1 EStG)
"Aufwendungen nach Absatz 1 sind in den Fällen einer niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 nur zum Teil abziehbar."
Rz. 219
(Teil-)Abzugsverbot. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4j Abs. 1 und 2 EStG vor, bestimmt § 4j Abs. 3 EStG als Rechtsfolge ein (Teil-)Abzugsverbot, mithin eine steuerliche Mehrbelastung, mit Blick auf die (Lizenz-)Aufwendungen des inländischen Lizenznehmers. Da die Regelungstechnik des § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG wiederholt wird, kommt § 4j Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich deklaratorischer Charakter zu. Die Bezugnahme auf die Niedrigbesteuerung in § 4j Abs. 2 EStG zeigt, dass die hiernach ermittelte Höhe des Steuersatzes für die Höhe des nichtabzugsfähigen Teils der (Lizenz-)Aufwendungen maßgeblich ist.
Rz. 220
Außerbilanziell (gewinnerhöhende) Zurechnung. Sofern die Rechtsfolge des § 4j Abs. 3 EStG einschlägig ist, ist der hiernach ermittelte nicht abzugsfähige Teil der Aufwendungen auf Ebene des nach § 4 Abs. 1 EStG bilanzierenden inländischen Lizenznehmers außerbilanziell (gewinnerhöhend) hinzuzurechnen. Hierdurch kommt es insbesondere zu einer Normkollision mit § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (vgl. hierzu Rz. 62 f.). In Organschaftsstrukturen, bei denen die Organgesellschaft Schuldner der nämlichen (Lizenz-)Aufwendungen ist, ist die außerbilanzielle Hinzurechnung des nicht abzugsfähigen Anteils auf dieser Ebene vorzunehmen. Außerhalb der Bilanzierungsregeln stellt der nach § 4j Abs. 3 EStG ermittelte nicht abzugsfähige Anteil der Aufwendungen nicht abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.
Rz. 221
Kein Lizenzvortrag. Die Beschränkung bzw. der vollständige Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs wirkt definitiv, da kein Lizenzvortrag entsprechend § 10d EStG in künftige Besteuerungszeiträume vorgesehen ist. Hier ist der Gesetzgeber bewusst von der bestehenden Möglichkeit des Zinsvortrags im Rahmen der Zinsschranke abgewichen. Im Unterschied zur Zinsschranke besteht zudem keine Freigrenze, bis zu der die Aufwendungen des inländischen Lizenznehmers vollständig abzugsfähig sind. Vielmehr unterliegt jeder Euro Lizenzgebühr unter den Tatbestandsvoraussetzungen des § 4j EStG der (Teil-)Abzugsbegrenzung.
Rz. 222
Erhöhter Compliance Aufwand. Das in § 4j Abs. 3 Satz 1 EStG normierte (Teil-)Abzugsverbot betrifft im Rahmen der Abschnittsbesteuerung die jährliche Gewinn- bzw. Einkünfteermittlung. Entsprechend hat eine Überprüfung der Tatbestandsmerkmale des § 4j EStG einschließlich Bestimmung der Rechtsfolgenauswirkung jährlich zu erfolgen. Hieraus ergibt sich ein erhöhter Compliance Aufwand, zumal die ggf. zu berücksichtigenden (Lizenz-)Aufwendungen zwischen mehreren Veranlagungszeiträumen variieren können. Entsprechend wird die praktische Bewältigung des § 4j EStG zurecht hinterfragt.
2. Formel (§ 4j Abs. 3 Satz 2 EStG)
Rz. 223
Maßgabe einer Verhältnisrechnung. Der nicht abziehbare Teil der (Lizenz-)Aufwendungen ermittelt sich gemäß § 4j Abs. 3 Satz 2 EStG nach Maßgabe einer Verhältnisrechnung. Hierbei wird die prozentuale Belastung durch Ertragsteuern in ein Verhältnis zu 25 % gesetzt. Die 25 %-Schwelle entstammt dem Niedrigsteuerkriterium i.S.d. § 4j Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu Rz. 189 ff.). Die (Teil-)Abzugsbeschränkung ist somit nicht als starre oder pauschale Grenze (z.B. in Form eines festgeschriebenen Höchstbetrags oder festen Prozentsatzes wie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) ausgestaltet, sondern ergibt sich in proportionaler Abhängigkeit zur prozentualen Belastung durch die Ertragsteuerbelastung. Der nicht abziehbare Teil wird wie folgt ermittelt:
Rz. 224
Bedeutung der "Belastung durch Ertragsteuern in %". Die Formulierung in der Formel "Belastung durch Ertragsteuern in %" ist missverständlich. So wird unmittelbar aus dieser Formulierung nicht ersichtlich, ob die Ertragsteuerbelastung des (Lizenz-)Gläubigers oder des inländischen Lizenznehmers gemeint ist. Allerdings handelt es sich hierbei unter Berücksichtigung des Telos und des Gesamtzusammenhangs des § 4j EStG um die Ertragsteuerbelastung des (Lizenz-)Gläubigers oder des weiteren (Lizenz-)Gläubigers i.S.d. § 4j Abs....