(4) 1 Für eine inländische Bankbetriebsstätte eines ausländischen Kreditinstituts mit Sitz in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem ein Kreditinstitut eine Regelung anwenden kann, die dem § 2a des Kreditwesengesetzes entspricht, gilt Absatz 1 nur, wenn das ausländische Kreditinstitut

  1. die Regelung nicht anwendet oder
  2. nachweist, dass seine Eigenkapitalausstattung nach dem anzuwendenden Bankenaufsichtsrecht auch dann ausreichen würde, wenn es die Regelung nicht anwenden würde.

2 Wendet das ausländische Kreditinstitut die ausländische Regelung an und wird der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht geführt, so ist für die Ermittlung des Dotationskapitals, das der inländischen Bankbetriebsstätte zuzuordnen ist, Absatz 1 sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass

  1. für die Ermittlung des Eigenkapitals, das der Berechnung zugrunde zu legen ist, das bankenaufsichtsrechtliche Kernkapital derjenigen ausländischen Kreditinstitutsgruppe maßgebend ist, die, wenn sie eine inländische Institutsgruppe wäre, die Voraussetzungen von § 10a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit den Artikeln 92 ff. der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen würde, und
  2. für die Ermittlung des Anteils der inländischen Bankbetriebsstätte am Kernkapital der ausländischen Kreditinstitutsgruppe die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der Bankbetriebsstätte zur Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der Kreditinstitutsgruppe, ohne Berücksichtigung der gruppeninternen risikogewichteten Positionsbeträge, ins Verhältnis zu setzen ist.
 

Rz. 3438

[Autor/Stand]"Waiver-Regelung". § 20 Abs. 4 BsGaV enthält eine inhaltliche Modifikation der funktions- und risikogewichteten Kapitalaufteilungsmethode für den Fall, dass ein EU/EWR-Kreditinstitut im Sitzstaat eine Regelung anwendet, die § 2a KWG (Waiver) entspricht. Nach § 2a KWG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 CRR können Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe sind, unter Anzeige an die BaFin und die Deutsche Bundesbank von der Anwendung bestimmter bankenaufsichtsrechtlicher Regelungen (insbesondere der Eigenmittelvorschriften) auf Einzelinstitutsebene freigestellt werden. Damit ist es bankenaufsichtsrechtlich möglich, dass das notwendige Kernkapital nicht in jedem einzelnen Kreditinstitut vorgehalten, sondern dass hierfür auf die Kreditinstitutsgruppe abgestellt wird. Nutzt ein ausländisches Kreditinstitut die Waiver-Regelung und meldet die Eigenmittelausstattung nur auf Gruppenebene, ist für die Zuordnung des Dotationskapitals nach der Kapitalaufteilungsmethode – mangels einer Zahlenbasis auf Einzelinstitutsebene – ein modifizierter Aufteilungsmaßstab erforderlich. Dementsprechend ist für Zwecke der Aufteilung nicht auf das Kernkapital des ausländischen Kreditinstituts abzustellen, sondern auf das konsolidierte Kernkapital der ausländischen Kreditinstitutsgruppe, zu der das ausländische Kreditinstitut gehört. Infolgedessen ist für die Bestimmung des Anteils der inländischen Bankbetriebsstätte die Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der Bankbetriebsstätte zur Summe der risikogewichteten Positionsbeträge der ausländischen Kreditinstitutsgruppe ins Verhältnis zu setzen. Auch in diesem Fall sind alle gruppeninternen risikogewichteten Positionsbeträge (auch die gegenüber gruppenzugehörigen Kreditinstituten) nicht zu berücksichtigen.[2] Die Anwendung der modifizierten Kapitalaufteilungsmethode für Bankbetriebsstätten lässt sich wie folgt veranschaulichen:

 

Beispiel

Ein niederländisches Kreditinstitut nimmt die in den Niederlanden geltende Waiver-Regelung in Anspruch. Es weist zum 1.1.2017 risikogewichtete Positionsbeträge i.H.v. 10.000 aus. Das unter Ausnutzung der Waiver-Regelung für das Kreditinstitut ausgewiesene Kernkapital beträgt 400. Ohne Waiver-Regelung wäre nach niederländischem Bankenaufsichtsrecht ein Mindesteigenkapital von 1.100 erforderlich. Das niederländische Kreditinstitut hat eine inländische Bankbetriebsstätte mit risikogewichteten Positionsbeträgen (ohne gruppeninterne Risiken) von 2.000. Der Betriebsstätte wird nach der Kapitalaufteilungsmethode ein Dotationskapital von 400 x 2.000/10.000 = 80 zugeordnet. Die Waiver-Gruppe, zu der das niederländische Kreditinstitut gehört, verfügt insgesamt über ein bankenaufsichtsrechtliches Kernkapital von 2.000. Ihre risikogewichteten Positionsbeträge betragen 20.000 (ohne gruppeninterne Risiken).

 

Lösung

Ausgangspunkt der Berechnung nach § 20 Abs. 4 Satz 2 BsGaV ist das bankenaufsichtsrechtliche Kernkapital der Waiver-Gruppe (2.000). Der Anteil der deutschen Betriebsstätte entspricht dem Verhältnis der gewichteten Risiken der Betriebsstätte zu den gewichteten Risiken der gesamten Gr...

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