Verfasser der nachstehenden Erläuterungen:
Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Johannes Baßler, Hamburg
Literaturverzeichnis
Debatin, Leitsätze für ein Gesetz zur Wahrung der steuerlichen Gleichmäßigkeit bei Auslandsbeziehungen und zu Verbesserung der steuerlichen Wettbewerbslage bei Auslandsinvestitionen, DStZ/A 1971, 89; Debatin, Anwendungsgrundsätze zum Außensteuergesetz, DB 1974, Beil. 15; Deininger, Überblick über die einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen des Wegzugs einer natürlichen Person von Deutschland in die Schweiz, ZErb 2003, 362; Flick/Wassermeyer, Einführungserlaß zum Außensteuergesetz FR 1974, 545, 574, 601, FR 1975, 8, 35, 59, 86; Flick/Wingert, Durchgreifende Änderungen bei der Erbschaftsteuer für in die Schweiz Ausgewanderte, DB 1974, 2124; Geck, Erbschaft- und schenkungsteuerpflichtige Erwerbe mit Auslandsberührung – der Regelungsbereich des § 2 ErbStG, ZEV 1995, 249; Hahn, Erbschaftsteuer und Gemeinschaftsrecht, ZErb 2006, 250; Hartmann, Die Struktur des Außen-Erbschaftsteuerrechts, FR 1975, 565; Jülicher, Die beschränkte Steuerpflicht im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht, PIStB 2003, 164; Kamps, Erb- und Schenkungsfälle mit Auslandberührung, ErbStB 2003, 92; Kau, Erbschaftsteuerliche Aspekte des Außensteuerrechts, UVR 2001, 13; Königer, Die Verschonungsbedarfsprüfung des § 28a ErbStG bei (erweitert) beschränkter Steuerpflicht, ZEV 2017, 556; Kreile, Zum Außensteuergesetz, BB 1972, 929; Kußmaul/Cloß, Die erweiterte beschränkte Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht des § 4 AStG, StuB 2010, 704; Noll, Die persönliche Erbschaftsteuerpflicht im Überblick, DStZ 1995, 713; Ronge, Wegzug nach Großbritannien, IStR 2003, 661; Runge/Ebling/Baranowski, Die Anwendung des Außensteuergesetzes, Sonderveröffentlichung des Betriebs-Beraters, 1974; Schaumburg, Problemfelder im Internationalen Erbschaftsteuerrecht, RIW 2001, 161; Schnitger, Geltung der Grundfreiheiten des EG-Vertrages im deutschen internationalen Erbschaftsteuerrecht, FR 2004, 185; Schönwetter, Die Ausgestaltung der deutschen internationalen Erbschaftbesteuerung, StuB 2006, 824; Schönwetter, Die Erbschaftsbesteuerung im Lichte des Verfassungs- und Europarechts, StuB 2007, 144; Stein, Wegzug als Instrument der Unternehmensnachfolge bei Inlandsvermögen – Strategien zur Vermeidung der Besteuerung, ErbStB 2004, 116; Troll, Was bringt das neue Erbschaftsteuergesetz für Ausländer?, BB 1973, 1572; Wachter, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht, ErbStB 2004, 25; Wassermeyer, 15 Jahre Außensteuergesetz, DStR 1987, 635; Wassermeyer, 25 Jahre Außensteuergesetz, in Klein/Stihl/Wassermeyer (Hrsg.), Unternehmen Steuern – Festschrift für Hans Flick zum 70. Geburtstag, Köln 1997, S. 1057.
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 4
I. Entstehungsgeschichte
Rz. 1
Gesetzgebungsgeschichte. Wie § 2 gehört auch § 4 zu den seltenen Steuernormen, die im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mehr geändert wurden als in der Folgezeit. Im 1. RefE war die Vorschrift noch parallel zu § 2 konzipiert. Der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht sollte das Vermögen unterliegen, welches nicht als Auslandsvermögen (i.S. des damaligen § 9 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG 1959, heute § 121 BewG) anzusehen ist. Bereits im 2. RefE erfolgte eine Änderung der Konzeption insoweit, als das über die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht hinaus erfasste Vermögen nunmehr darüber definiert wird, dass seine Erträge als nicht-ausländische Einkünfte der erweiterten beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 2 unterliegen. Bemerkenswert ist ferner die Entwicklung des persönlichen Anwendungsbereichs der Regelung durch die verschiedenen Entwürfe bis hin zur verabschiedeten Gesetzesfassung: Während nach dem 1. RefE Erwerbe von einem als erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtigen Erblasser (nicht aber Schenker!) oder durch einen erweitert beschränkt einkommensteuerpflichtigen Erwerber der erweiterten beschränkten Erbschaftsteuerpflicht unterworfen werden sollten, erweiterte der 2. und 3. RefE den Anwendungsbereich auch auf Erwerbe von einem erweitert beschränkt steuerpflichtigen Schenker. Erst im Regierungsentwurf wurde die Anknüpfung auch an den Erwerber fallengelassen. Von besonderer Bedeutung ist ferner, dass eine der zentralen Streitfragen bei der Auslegung der Vorschrift ebenfalls erst durch eine Umformulierung im Regierungsentwurf entstanden ist: Der erste Referentenentwurf machte § 4 noch davon abhängig, dass eine Erbschaftsteuerpflicht "nicht bereits nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG " (= § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974) besteht. Der zweite und der dritte Referentenentwurf verzichteten auf dieses Tatbestandsmerkmal, so dass das Verhältnis zur unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht nach dem ErbStG letztlich ungeregelt blieb. Erst der Regierungsentwurf enthielt die letztlich Gesetz gewordene und in Ihrer Bedeutung nach wie vor sehr umstrittene Bestimmung (vgl. Rz. 41 ff.), dass die Erweiterung der Erbschaftsteuerpflicht nur "bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes" (= § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG 1974...