1. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 35
Drei Anwendungsfälle. § 50d Abs. 1, 2 betrifft nur drei, dafür aber die in der Praxis häufigsten Fälle der Steuerfreiheit von Einkünften. So gilt § 50d Abs. 1, 2 für alle Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die nach §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden.
Rz. 36
SolZ. § 50d Abs. 1, 2 gilt auch für den SolZ.
2. Persönlicher Anwendungsbereich
a) Allgemeines
Rz. 37
Persönlicher Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2. Der persönliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2 erfasst steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen, denen nach §§ 43b und 50g EStG oder einem DBA eine Reduzierung der Quellensteuern zusteht.
Rz. 38
Anwendungsbereich des § 43b EStG und § 50g EStG. In den Anwendungsbereich des § 43b EStG fallen grundsätzlich nur solche Gesellschaften, die die in Anlage 2 zum EStG genannten Voraussetzungen erfüllen. § 50g EStG betrifft solche aus- und inländische Unternehmen mit ausländischer Betriebsstätte, die in Anlage 3 aufgeführt sind und die die in § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EStG genannten Voraussetzungen erfüllen.
Rz. 39
Anwendungsbereich aus abkommensrechtlicher Sicht. Aus abkommensrechtlicher Sicht erfasst § 50d Abs. 1 und 2 alle Subjekte, die nach einem DBA einen Anspruch auf eine Freistellung oder Reduzierung inländischer Kapitalertragsteuer oder inländischer Abzugsteuern auf Vergütungen gem. § 50a EStG haben. Dies können insbesondere alle natürlichen Personen und Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein (§ 2 KStG). Diese Voraussetzung ist in der Regel erfüllt, wenn der Gläubiger nicht im Inland ansässig ist oder – bei gleichzeitiger Ansässigkeit im Inland – den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Ausland hat. Problematisch ist die Behandlung von Personengesellschaften (s. hierzu Anm. 114 ff., 180 ff.).
b) Auswirkungen auf die Klagebefugnis
Rz. 40
Auswirkungen des persönlichen Anwendungsbereichs auf die Klagebefugnis. Es ist zu beachten, dass der persönliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 in verfahrensrechtlicher Hinsicht auch Auswirkungen auf die Antrags- und Klagebefugnis hat. So fällt eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2, mit der Folge, dass die Steuererstattung nicht von einer solchen Personenvereinigung geltend gemacht werden kann und ihr für ein etwaiges Klageverfahren auch die Klagebefugnis fehlen würde. Dementsprechend muss auch das Einspruchsverfahren durch die einzelnen Gesellschafter geführt worden sein und nicht durch die Personenvereinigung. Dabei ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB zu klären, durch wen das Einspruchsverfahren geführt bzw. durch wen die Klage erhoben wurde (zu weiteren Einzelheiten der Klagebefugnis s. Anm. 136 f.).
c) Betriebsstätte eines Steuerausländers im Ausland
Rz. 41
Anwendungsbereich bei Betriebsstätte eines Steuerausländers im Ausland. Die Betriebsstätte eines Steuerausländers im Ausland ist nicht abkommensberechtigt. Eine etwaige Reduzierung deutscher Abzugsteuern kann sich daher nur aus dem DBA mit dem Ansässigkeitsstaat des Betriebsstätten-Unternehmers ergeben. Insoweit kann § 50d Abs. 1 und 2 anwendbar sein.
d) Betriebsstätte eines Steuerausländers im Inland
Rz. 42
Anwendungsbereich bei Betriebsstätte eines Steuerausländers im Inland. Gemäß dem Betriebsstättenvorbehalt, den die DBA regelmäßig vorsehen, greifen Begrenzungen der Abzugsteuern nicht ein, wenn die entsprechenden Einnahmen einer Betriebsstätte des Abkommensberechtigten im Quellenstaat zuzurechnen sind. § 50d ist dann nicht anwendbar. Die Abzugsteuer wird auf die für das Betriebsstättenergebnis geschuldete Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer angerechnet (§§ 36, 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG), ohne dass es darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 50d erfüllt sind.
3. Zeitlicher Anwendungsbereich
Rz. 43
Zeitlicher Anwendungsbereich. Der zeitliche Anwendungsbereich von § 50d Abs. 1 und 2 EStG ist aufgrund vielfältiger Änderungen und Ergänzungen nicht einheitlich.