1. Verteilung und Auswertung der aus dem Ausland erhaltenen Daten innerhalb der deutschen Finanzverwaltung (Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 ff.)
Rz. 100
Weiterleitung an zuständige Finanzbehörden. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 1 AO leitet das BZSt alle ihm zugegangenen länderbezogenen Berichte an die jeweils zuständige Finanzbehörde weiter. Dies gilt unabhängig davon, ob der länderbezogene Bericht von einer inländischen Konzernobergesellschaft, einer einbezogenen inländischen Konzerngesellschaft oder einer beauftragten Gesellschaft bzw. einer inländischen Betriebsstätte übermittelt wurde. Ebenso werden die Berichte weitergeleitet, die dem BZSt von ausländischen Finanzbehörden zugestellt werden. Die Weiterleitung soll dazu dienen, dass die zuständigen inländischen Finanzbehörden eine Risikoabschätzung vornehmen können. Die Weiterleitung der von ausländischen Behörden empfangenen CbC-Reporten ist explizit in § 138a Abs. 7 Satz 3 AO vorgesehen. Eine eigene Auswertung der länderbezogenen Berichte im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe regelt § 138a Abs. 7 Satz 4 AO. Dies dürfte insbesondere relevant sein für die Mitwirkung bei Außenprüfungen, da sich das BZSt auf die Prüfung von Verrechnungspreisen spezialisiert hat.
Rz. 101
Speicherung der Daten während Aufbewahrungsfrist. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 5 AO werden die ihm übermittelten Berichte für den Zeitraum von 15 Jahren nach dem Zeitpunkt der Übermittlung gespeichert. Ziel dieser langen Speicherungsdauer ist, dass auf ältere Berichte (z.B. Vor-betriebsprüfungszeiträume) zurückgegriffen werden kann, um Entwicklungen über einen längeren Zeitraum, z.B. für Verrechnungspreisprüfungen, nachvollziehen zu können.
Rz. 102
Pflicht zur Löschung. Gemäß § 138a Abs. 7 Satz 5 AO müssen die Berichte nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden.
2. Automatischer Informationsaustausch durch das BZSt (Abs. 7 Satz 2)
Rz. 103
Weiterleitung der Berichte an ausländische Finanzverwaltungen. Sofern mit einem ausländischen Vertragsstaat völkerrechtliche Vereinbarungen über den automatischen Informationsaustausch (§ 7 Abs. 10 EUAHiG) bestehen, leitet das BZSt ihm zugegangene CbC-Reporte gem. § 138a Abs. 7 Satz 2 AO an die jeweils zuständigen Finanzbehörden dieser Staaten weiter. Grundlage hierfür ist die am 27.1.2016 unterzeichnete "mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (CbC MCAA). Voraussetzung für die Weiterleitung ist jedoch gem. § 2 Nr. 1 CbC MCAA, dass in dem Bericht Angaben i.S.d. Abs. 2 zu Unternehmenseinheiten in dem jeweiligen Vertragsstaat enthalten sind. Ferner kann der Austausch auch auf Basis anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen, z.B. aufgrund von DBA, von Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch (TIEA) oder über Amtshilfemaßnahmen (EU-Amtshilfe-Richtlinie) sowie aufgrund innerstaatlicher Regelungen wie des EUAHiG erfolgen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Vereinbarung eine Rechtsgrundlage für den entsprechenden Austausch der Berichte enthält.
Rz. 104
Keine Anhörung. Die Weiterleitung der Berichte erfolgt ohne vorherige Anhörung der Beteiligten. Für den Steuerpflichtigen besteht dennoch die Möglichkeit, die Einräumung von rechtlichem Gehör zu begehren, insbesondere wenn Bedenken bestehen, dass ein anderer Staat den länderbezogenen Bericht zur formelhaften Gewinnaufteilung verwendet. In diesem Fall kann (auf Basis einer Ermessensentscheidung) von dem Informationsaustausch abgesehen werden, um die Thematik seitens des BZSt mit dem Steuerpflichtigen zu diskutieren bzw. auch (ggf.) mit dem anderen Staat zu besprechen.
Rz. 105
Korrektur eines eingereichten CbC-Reportings. Es wird Sachverhalte geben, wo sich nach Einreichung eines CbC-Reportings herausstellt, dass dieses Fehler, z.B. Formelfehler oder Rechenfehler, enthält. Das Gesetz nimmt nicht dazu Stellung, wie in diesem Fall zu verfahren ist. Zutreffend ist nach der hier vertretenen Auffassung, dass das betroffene Unternehmen eine erneute Übermittlung vornimmt und das BZSt dann das korrigierte CbC-Reporting erneut an die betroffenen Staaten verteilt.