"(24) Die §§ 7 und 10 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden."

 

Rz. 66

[Autor/Stand] Anwendungszeitpunkt. § 21 Abs. 24 wurde durch das InvStRefG v. 19.7.2016[2] angefügt. Die Vorschrift betrifft die Anwendung der §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Art. 6 Nr. 1 und 2 InvStRefG (siehe § 7 Rz. 214 f. und § 7 Rz. 237 sowie § 10 Rz. 211 ff.). Die Vorschriften sind ab dem 1.1.2018 anzuwenden. § 7 Abs. 7 betrifft die Nichtanwendung des § 7 Abs. 16a, wenn die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes anzuwenden sind. § 10 Abs. 3 Satz 1 regelt die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags. Zu beachten ist, dass vor dem 1.1.2018 § 10 Abs. 3 Satz 1 in anderer Fassung anzuwenden war.

[Autor/Stand] Autor: Wassermeyer, Stand: 01.05.2020
[2] Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung v. 19.7.2016, BGBl. I 2016, 1730 = BStBl. I 2016, 731.

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