Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[1] Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind ...
Rz. 2782
Begriff. Der Ausdruck "Geschäftsbeziehung" erfährt in § 1 Abs. 4 eine gesetzliche Definition. Er setzt sich aus den Wortteilen "Geschäft" und "Beziehung" zusammen. Der Ausdruck "Geschäft" ist unter Einbeziehung von Begriffen wie Geschäftsführer, geschäftlich, Geschäftsträger und Geschäftsordnung als eine idR nachhaltig ausgeübte Tätigkeit auszulegen, die auf die Erzielung von Erlösen angelegt ist. Steuerrechtlich betrachtet drückt die Geschäftsbeziehung etwas aus, was die Eignung hat, sich auf die Höhe von Einkünften auszuwirken. Insoweit steht eine private Veranlassung bzw. eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in einem Gegensatz zur Geschäftsbeziehung, weil beides schon nach anderen Vorschriften die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht beeinflussen soll. Der Ausdruck "Beziehung" drückt ein Verhältnis i.S. eines Bezuges aus. Der Begriff setzt unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 4 immer mindestens zwei Personen voraus, zwischen denen die Beziehung besteht. Dies kann, muss aber nicht i.S. einer Abhängigkeit der beiden Personen untereinander zu verstehen sein. Die eine der beiden Personen ist der Stpfl. selbst, die andere muss ihm nahe stehen i.S.d. § 1 Abs. 2 (Rz. 501 ff., s. auch Rz. 2784). Hierbei kann auch eine Personengesellschaft oder eine Mitunternehmerschaft Stpfl. bzw. nahestehende Person sein (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Rz. 221 ff.). Die Beziehung kann eine vertragliche, eine gesetzliche oder eine tatsächliche sein. Zu beachten ist allerdings, dass gesetzliche und tatsächliche Beziehungen nur gesetzliche Ansprüche auslösen, die z.B. innerhalb der Steuerbilanz anzusetzen und deshalb einer Einkünftekorrektur gem. § 1 nicht mehr zugänglich sind. Das Schwergewicht des § 1 liegt daher bei den vertraglichen Beziehungen. § 1 verlangt nur, dass der Stpfl. Einkünfte aus der Geschäftsbeziehung erzielt.
Rz. 2782.1
Geschäftsbeziehung und Gesellschaftsverhältnis. Ein zentrales Problem innerhalb des Ausdrucks "Geschäftsbeziehung" besteht darin, ob alles, was durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, aus dem Begriff "Geschäftsbeziehung" ausscheidet, oder ob sich der Inhalt des Begriffs "Geschäftsbeziehung" nur nach der ausgewählten äußeren Form bestimmt. Die Rspr. tendierte bisher zu ersterer Auffassung. Der Gesetzgeber versuchte, dies durch die Umformulierung des § 1 Abs. 4 zu unterlaufen. Gewährt z.B. ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein zinsloses Darlehen, so kann man die Zinslosigkeit durchaus als einen echten Gesellschafterbeitrag verstehen. Ist der Gesellschafter frei, seine Gesellschaft mit Eigen- und/oder Fremdkapital auszustatten, so muss er auch eine Mischform wählen und Fremdkapital zinslos zur Verfügung stellen können. Der Fremdkapital überlassende Gesellschafter darf insoweit nicht anders behandelt werden als derjenige, der seiner Gesellschaft verspricht, die Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich zu erbringen. Die Frage geht dahin, ob § 1 sich über diese Fremdvergleichsüberlegungen hinwegsetzt oder ob die Vorschrift nur innerhalb dieser Fremdvergleichsüberlegungen anwendbar ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass jedenfalls die Finanzverwaltung die Vereinbarung eines Darlehensvertrages als Geschäftsbeziehung behandelt, auf die § 1 anzuwenden ist. Sie wird nicht anerkennen, dass der Fremdvergleich hier an Grenzen stößt, weil eine Mischform von Kapitalüberlassung gewählt wurde, die sich in ihrem Kern als Gesellschafterbeitrag darstellt. Der Gesellschafter will seiner Gesellschaft kein Kapital auf Dauer, sondern nur solches auf Zeit zur Verfügung stellen. Er wählt die Darlehensbeziehung möglicherweise nur deshalb, weil die andere Möglichkeit (Kapitalerhöhung und spätere Kapitalherabsetzung), die ihm das Zivilrecht zur Verfügung stellt, zu kompliziert erscheint. Die Behandlung der Darlehensbeziehung als Geschäftsbeziehung müsste eigentlich zur Folge haben, dass der Ausfall der Darlehensforderung als Verlust geltend gemacht werden kann. § 8 b Abs. 3 Satz 4 KStG steht insoweit in einem denkgesetzlichen Widerspruch zu § 1.