Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 1037
Einigungsbereich als Regelfall. Die gesetzlichen Regelungen in § 1 Abs. 3 Satz 7 sowie in § 1 Abs. 3a Sätze 5 und 6 betreffen insgesamt die Bestimmung des dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechenden Verrechnungspreises, d.h. des Fremdvergleichspreises, mittels Durchführung eines hypothetischen Fremdvergleichs. § 1 Abs. 3a Satz 5 regelt hierbei, dass sich bei der Anwendung des hypothetischen Fremdvergleichs aus dem Mindestpreis des Leistenden und dem Höchstpreis des Leistungsempfängers "regelmäßig" ein Einigungsbereich ergibt. Der Gegenstand dieser gesetzlichen Regelung erschließt sich nicht unmittelbar, außer dass der Einigungsbereich sowie die diesen begrenzenden Lageparameter bzw. Grenzpreise, d.h. der Mindestpreis des Leistenden und der Höchstpreis des Leistungsempfängers, als gesetzliche Begriffe eingeführt werden, ohne diese allerdings zu definieren. Für den darüber hinausgehenden Regelungsgegenstand ("regelmäßig [...] ein Einigungsbereich") muss das Verhältnis dieser beiden Lageparameter bzw. Grenzpreise zueinander in den Blick genommen werden. Begrifflich implizieren "Mindestpreis des Leistenden" und "Höchstpreis des Leistungsempfängers" ebenso wie die alternativen Begriffe "Preisuntergrenze des Leistungserbringers" und "Preisobergrenze des Leistungsempfängers", dass der Höchstpreis bzw. die Preisobergrenze des Leistungsempfängers über dem Mindestpreis bzw. der Preisuntergrenze des Leistungserbringers liegt. In diesem Fall besteht tatsächlich ein Einigungsbereich, innerhalb dessen es bei rationalem Verhalten unabhängiger Entscheidungsträger zu einer Einigung kommen kann. Mithin bildet dieser Einigungsbereich das Preisband (sog. "Bandbreitenbetrachtung"), innerhalb dessen der angemessene Verrechnungspreis liegen muss. Dieses Preisband wird determiniert durch die Preisuntergrenze aus Sicht des leistungserbringenden Unternehmens und die Preisobergrenze aus Sicht des leistungsempfangenden Unternehmens. Vom Wortsinn her ist ein Einigungsbereich mithin der Bereich, innerhalb dessen die Möglichkeit einer Einigung zwischen den Transaktionspartnern besteht. Betriebswirtschaftlich markiert er den Bereich, in dem jeder Vertragspartner seinen jeweiligen Grenzpreis, bei dem Entscheidungsindifferenz gegenüber alternativen Handlungsmöglichkeiten vorliegt, auch durchsetzen kann und sich somit bei jedem Wert innerhalb des Einigungsbereichs gegenüber seiner äußersten Konzessionsbereitschaft in Gestalt seiner jeweiligen Preisgrenze verbessert. Der Begriff Einigungsbereich ist gleichbedeutend mit den Begriffen Verhandlungsbereich (-spielraum), Kontraktbereich (-raum) und Arbitriumbereich. Von einem nichtnegativen Einigungsbereich wird gesprochen, wenn mindestens eine Möglichkeit der Einigung existiert, wobei in diesem Fall die Grenzpreise der Transaktionspartner identisch sind und sich der Einigungsbereich auf diesen Wert verengt. Ein positiver Einigungsbereich liegt demgegenüber vor, wenn der Einigungsbereich mindestens eine Möglichkeit zur Einigung enthält.
Rz. 1038
Abgrenzung zu § 1 Abs. 3 Satz 7. Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 7 betrifft die Durchführung des hypothetischen Fremdvergleichs. Die Durchführung des hypothetischen Fremdvergleichs nach § 1 Abs. 3 Satz 7 bezieht und beschränkt sich auf die Bestimmung des Grenzpreises des Leistungsempfängers, d.h. der Preisobergrenze bzw. des Höchstpreises des Leistungsempfängers, und des Grenzpreises des Leistungserbringers, d.h. der Preisuntergrenze bzw. des Mindestpreises des Leistungserbringers. Im Einzelnen wir auf Rz. 905 ff. verwiesen.
Rz. 1039
Abgrenzung zu § 1 Abs. 3a Satz 6. Die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3a Satz 6 betrifft die konkrete Bestimmung des Fremdvergleichspreises und damit die Aufteilung des Einigungsbereichs zwischen den Transaktionspartnern. Im Einzelnen wird auf Rz. 1047 ff. verwiesen.