Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[2] Üben verschiedene Betriebsstätten gleichzeitig jeweils eine Personalfunktion aus, auf der das Zustandekommen eines solchen Geschäftsvorfalls beruht, so ist der Geschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, deren Personalfunktion die größte Bedeutung für den Geschäftsvorfall zukommt.
Rz. 3113
Funktionsaufteilung. § 9 Abs. 1 Satz 2 BsGaV sieht eine Zuordnungsregelung für den Fall vor, dass die maßgebliche Personalfunktion gleichzeitig in mehreren Betriebsstätten des Unternehmens ausgeübt wird (Anm. 2946). Danach ist der Geschäftsvorfall der Betriebsstätte zuzuordnen, in der die Personalfunktion mit der größten Bedeutung für den Geschäftsvorfall ausgeübt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Bestimmung der Personalfunktion mit der größten Bedeutung für den Geschäftsvorfall grundsätzlich nach qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen. Lediglich im Ausnahmefall lässt die Finanzverwaltung eine Zuordnung nach Maßgabe der mit der Personalfunktion verbundenen Kosten zu. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Zuordnung nach qualitativen Gesichtspunkten nicht möglich ist.
Beispiel 160
Unternehmen X im Staat A hat in Staat B eine Produktionsbetriebsstätte B. In der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Staat A wird entschieden, dass ein immaterieller Wert erworben werden soll, um dadurch bestimmte Produktionsschwierigkeiten von B zu lösen. B wird beauftragt, einen entsprechenden immateriellen Wert zu finden und möglichst preisgünstig zu erwerben. Der anschließende Erwerb wird in Staat A genehmigt.
Lösung
Nach qualitativen Gesichtspunkten stellen die Auswahl des immateriellen Wertes und die Verhandlungsführung die Personalfunktionen mit der größten Bedeutung im Hinblick auf die Anschaffung des immateriellen Werts dar. Da diese Personalfunktionen von der Betriebsstätte B ausgeübt werden, ist der Geschäftsvorfall (Erwerb des immateriellen Wertes) der Betriebsstätte B nach § 9 Abs. 1 Satz 2 BsGaV zuzuordnen.
Rz. 3114
Anteilige Zuordnung eines Geschäftsvorfalls. Fraglich ist, ob eine anteilige Zuordnung eines Geschäftsvorfalls in Betracht kommt. Anders als bei anderen Zuordnungsgegenständen enthält die Gesetzesbegründung keinen expliziten Hinweis darauf, dass eine anteilige Zuordnung eines Geschäftsvorfalls nicht zulässig sein soll. Dies lässt die Vermutung zu, dass der Gesetzgeber eine anteilige Zuordnung von Geschäftsvorfällen nicht verhindern wollte. Die Finanzverwaltung erkennt allerdings eine anteilige Zuordnung eines Geschäftsvorfalls ausdrücklich nicht an. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass immaterielle Werte nach § 6 Abs. 4 Satz 2 BsGaV anteilig zugeordnet werden können (Anm. 3060 ff.) und daher im Fall einer Nutzungsüberlassung im Außenverhältnis eine Aufteilung der Nutzungsentgelte geboten ist (Anm. 3062).
Sollte der Stpfl. eine anteilige Zuordnung eines Geschäftsvorfalls anstreben, ist ihm daher anzuraten, durch die vertragliche Gestaltung sowie durch die Funktionsausübung sicherzustellen, dass der Geschäftsvorfall in zwei separate Geschäftsvorfälle aufgespalten wird, die sich eindeutig zuordnen lassen. Insoweit kommt in diesen Fällen der Dokumentation eine erhebliche Bedeutung zu.