Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[2] Eine Personalfunktion ist einer Betriebsstätte jedoch nicht zuzuordnen, wenn die Personalfunktion
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1. keinen sachlichen Bezug zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte aufweist und |
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2. an weniger als 30 Tagen innerhalb eines Wirtschaftsjahres in dieser Betriebsstätte ausgeübt wird. |
Rz. 3016
Negativabgrenzung. § 4 Abs. 1 Satz 2 BsGaV enthält eine Negativabgrenzung zur Grundregelung des Satzes 1. Demnach ist eine Personalfunktion der Betriebsstätte, in der sie (örtlich) ausgeübt wird, dann nicht zuzurechnen, wenn kein sachlicher Bezug zur Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte besteht und die Personalfunktion nur kurzfristig (mindestens 30 Tage innerhalb eines Wirtschaftsjahrs) ausgeübt wird. Ist einer der beiden Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt die allgemeine Zuordnungsvermutung des Satzes 1. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BsGaV ist problematisch. Insbesondere ist fraglich, anhand welchen Kriteriums über den sachlichen Bezug zur "Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte" entschieden werden soll, da die Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte kaum eindeutig zu definieren ist, sondern sich i.d.R. als Summe der von ihren Mitarbeitern ausgeübten Einzeltätigkeiten darstellen sollte (Anm. 3017). Diese Problematik hat auch der Verordnungsgeber erkannt, wenn er in der Begründung zu § 4 BsGaV darauf hinweist, dass Personalfunktionen, die über einen längeren Zeitraum in einer Betriebsstätte ausgeübt werden, "wegen des örtlichen Bezugs zur Betriebsstätte selbst [zu] eine[m] Teil von deren Geschäftstätigkeit [werden]." Das sachliche Abgrenzungskriterium sollte daher maßgeblich anhand der übrigen Personalfunktionen zu beurteilen sein. Nach welchem Maßstab die Nähe der einzelnen Personalfunktionen zueinander einzuschätzen ist, bleibt gleichwohl unklar.
Die zeitliche Eingrenzung auf 30 Tage innerhalb eines Wirtschaftsjahrs überzeugt nicht. Zwar ist die Definition einer festen zeitlichen Grenze aufgrund der damit verbundenen Rechtssicherheit zu begrüßen. Der Bezug auf ein Wirtschaftsjahr führt jedoch zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Wird z.B. im Dezember eines kalendergleichen Wirtschaftsjahrs eine Personalfunktion erstmalig in einer Betriebsstätte ausgeübt und ist geplant, diese Personalfunktion dauerhaft in der Betriebsstätte auszuüben, so ist – sofern kein sachlicher Zusammenhang zur bisherigen Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte besteht – eine Zuordnung dieser Personalfunktion gleichwohl ausgeschlossen.