Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
..., sofern dies möglich ist; ...
Rz. 896
Objektive Unmöglichkeit. Die Vornahme sachgerechter Anpassungen zur Beseitigung erheblicher methodenspezifischer und -relevanter Unterschiede kommt nach § 1 Abs. 3 Satz 6 nur dann in Betracht, wenn solche Anpassungsrechnungen möglich sind. Die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit bezieht sich sowohl auf die Anpassungsfähigkeit der vorhandenen Unterschiede als auch auf konkrete Anpassungsrechnungen, wobei letztere mit dem Attribut "sachgerecht" (i) sich auf die Vergleichbarkeit als solche und zudem bezogen auf eine konkrete Verrechnungspreismethode beziehen, d.h. nicht auf die Art und den Umfang konkreter Anpassungen, sowie (ii) einen gewissen Beurteilungsspielraum für eine bezogen auf den konkreten Einzelfall zu entscheidende Sachgerechtigkeit konkreter Anpassungsrechnungen implizieren. Für Unterschiede, die nicht anpassungsfähig sind, scheiden Anpassungen aus. Dies gilt insbesondere für rein artifizielle Anpassungen, die mit dem methodenspezifischen und -relevanten Unterschied nichts zu tun haben. Sie scheiden bereits deshalb aus, weil sie nicht geeignet sind, die Vergleichbarkeit zu erhöhen. Entsprechendes gilt, wenn für konkrete Anpassungen keine verlässlichen Informationen verfügbar sind. Auch in diesem Fall scheiden Anpassungen faktisch aus und sind deshalb objektiv unmöglich.
Rz. 897
Unverhältnismäßigkeit. Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 3 Satz 6 nimmt auf Tz. 3.47 OECD-Leitlinien Bezug. Die OECD-Leitlinien führen ausdrücklich aus, dass die Vornahme von Vergleichbarkeitsanpassungen dem Grunde und der Art nach stets bezogen auf den konkreten Einzelfall eine Ermessensfrage darstellt, die unter Kosten- und Nutzengesichtspunkten und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beantworten ist. Insofern gibt es eine generelle Verpflichtung zur Vornahme von Vergleichbarkeitsanpassungen nicht.
Rz. 898
Scheingenauigkeit. Im Hinblick auf den Umfang und den Aufwand konkreter Anpassungsrechnungen gehen die OECD-Leitlinien zudem davon aus, dass die Notwendigkeit zahlreicher oder substanzieller Anpassungen wesentlicher Vergleichbarkeitsfaktoren die nicht bestehende hinreichende Vergleichbarkeit implizieren kann. In diesem Zusammenhang können zahlreiche und komplizierte Anpassungen den Eindruck vermitteln, dass das Ergebnis der Suche nach Vergleichswerten "wissenschaftlich", verlässlich und sachlich richtig sei. Insofern finden Vergleichbarkeitsanpassungen stets ihre Grenzen in der Herstellung einer rechnerischen "Scheingenauigkeit".