Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[2] Personalfunktionen sind insbesondere folgende Geschäftstätigkeiten:
|
1. die Nutzung, |
|
2. die Anschaffung, |
|
3. die Herstellung, |
|
4. die Verwaltung, |
|
5. die Veräußerung, |
|
6. die Weiterentwicklung, |
|
7. der Schutz, |
|
8. die Risikosteuerung und |
|
9. die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen. |
Rz. 2939
Beispielhafte Aufzählung von Personalfunktionen. § 2 Abs. 3 Satz 2 BsGaV enthält eine beispielhafte Aufzählung von Geschäftstätigkeiten, die eine Personalfunktion i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 darstellen. Die Aufzählung ist ausdrücklich nicht abschließend ("insbesondere"). Demnach sind Personalfunktionen die Nutzung, Anschaffung, Herstellung, Verwaltung, Veräußerung, Weiterentwicklung sowie der Schutz, die Risikosteuerung und die Entscheidung, Änderungen hinsichtlich von Chancen und Risiken vorzunehmen. Die Aufzählung erschöpft sich in einer Aufreihung von Substantiven, ohne diese weiter zu erläutern. Unklar bleibt auch, auf was die genannten Tätigkeiten zu beziehen sind. Es liegt nahe, die unter § 2 Abs. 3 Satz 2 BsGaV genannten Tätigkeiten auf Vermögenswerte i.S.d. § 2 Abs. 6 BsGaV zu beziehen, was u.a. materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter, aber auch Vorteile einschließt (Rz. 2955 ff.).
Fraglich ist, ob § 2 Abs. 3 Satz 2 BsGaV lediglich den Begriff der Geschäftstätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV konkretisiert oder aber neben der Definition der Personalfunktion nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BsGaV steht, diese also erweitert. Der Wortlaut ("Personalfunktionen sind ...") legt zunächst letzteres nahe. Allerdings setzt die Grundkonzeption der Zuordnung von Personalfunktionen, Vermögenswerten usw. einen lokalen Bezug der Ausübung der jeweiligen Personalfunktion voraus, da die Personalfunktionen ohne einen solchen lokalen Bezug ihre Zuordnungsbedeutung verlieren würden. Notwendigerweise wird man daher § 2 Abs. 3 Satz 2 BsGaV so verstehen müssen, dass die in Satz 1 genannten weiteren Voraussetzungen einer Personalfunktion i.S.d. § 2 Abs. 3 BsGaV (Ausübung durch eigenes Personal und für das Unternehmen, Rz. 2934) auch für die in Satz 2 aufgezählten Geschäftstätigkeiten gelten.