Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
[3] Eine natürliche Person, die ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird, gehört zum eigenen Personal des Unternehmens, wenn die natürliche Person
|
1. Unternehmer oder Gesellschafter des Unternehmens ist oder |
|
2. dem Unternehmen oder den Gesellschaftern des Unternehmens im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes nahesteht. |
Rz. 2943
Unternehmer/Gesellschafter und nahestehende Personen. Eigenes Personal des Unternehmens liegt schließlich auch in der Person des Unternehmers oder eines Gesellschafters des Unternehmens vor, ohne dass eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Person und dem Unternehmen notwendig ist. Gleiches gilt für natürliche Personen, die nahestehende Personen des Unternehmens oder der Gesellschafter i.S.d. § 1 Abs. 2 sind (Anm. 501 ff.). Dies betrifft natürliche Personen, die an dem Unternehmen oder einem Mutterunternehmen mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 25 % (wesentlich) beteiligt sind oder auf diese einen beherrschenden Einfluss ausüben können (§ 1 Abs. 2 Nr. 1, Anm. 513 ff.). Die Annahme eines Nahestehensverhältnis einer natürlichen Person zu dem Unternehmen bzw. einem seiner Gesellschafter nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dürfte grundsätzlich ausscheiden, weil einer dritten Person kaum eine Beherrschung einer natürlichen Person auf struktureller Grundlage möglich sein sollte (Anm. 524). Ein Nahestehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 ist demgegenüber zwar insbesondere im Familienverbund denkbar, dürfte aber i.d.R. am Erfordernis eines "eigenen Interesses an der Erzielung der Einkünfte des anderen" scheitern (Anm. 534 f.). Die Begriffserweiterung des § 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BsGaV sollte daher im Regelfall auf natürliche Personen als wesentlich beteiligte (un-)mittelbare Gesellschafter des Unternehmens bzw. einer Muttergesellschaft beschränkt bleiben.
Voraussetzung einer Zurechnung der natürlichen Person zum Personal des Unternehmens nach § 2 Abs. 4 Satz 3 BsGaV ist, dass die Person "ohne jede vertragliche Vereinbarung für das Unternehmen tätig wird". Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn ein Unternehmer/Gesellschafter bzw. eine diesem nahestehende Person eine Tätigkeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit einem anderen Unternehmen erbringt (zur Personalüberlassung s. Anm. 2942) oder wenn die Tätigkeit zwar nicht auf einem Arbeitsvertrag aber z.B. einem Werk- oder Dienstleistungsvertrag beruht. Hier scheidet die Zurechnung zum Personal des Unternehmens daher aus.