Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 2666
Pauschale Gewinnaufteilungsmaßstäbe – Knoppe -Formel. Das Hauptproblem bei Anwendung der PSM liegt in der Ermittlung eines möglichst objektivierten Gewinnaufteilungsmaßstabs. Die wohl bekannteste Methode zur Gewinnaufteilung bildet die sog. Knoppe-Formel. Wenngleich sie konzeptionell angreifbar ist, insbesondere weil es sich um eine pauschale Aufteilung ohne Berücksichtigung der Ergebnisse einer Funktionsanalyse handelt, werden in der Verrechnungspreispraxis Lizenzgebühren für immaterielle Werte oft nach dieser Formel verprobt. Diese Formel sieht für den Lizenzgeber eine Lizenz in Höhe von 25 % bis 33[1]/3 % des vorkalkulierten Gewinns (ohne Berücksichtigung der Lizenzgebühr) des Lizenznehmers aus den zur Nutzung überlassenen immateriellen Werten vor.
Beispiel:
Eine deutsche Gesellschaft (Lizenznehmer) erwirtschaftet aus dem Einsatz einer von der ausländischen Muttergesellschaft eingeräumten Markenlizenz ein jährliches Betriebsergebnis (EBIT) vor Lizenzaufwand in Höhe von 12 Mio. Euro. Der Umsatz unter Nutzung der Markenlizenz beträgt jährlich 100 Mio. Euro.
Lizenzberechnung:
25 % bis 33,3 % von 12 Mio. Euro = 3 Mio. Euro bzw. 4 Mio. Euro.
Bezogen auf den Umsatz des Lizenznehmers von 100 Mio. Euro ergibt sich somit eine angemessene Lizenzgebühr zwischen 3 % und 4 % des Umsatzes.
Mithin verbleibt nach der Knoppe-Formel der größere Teil des durch die Überlassung der immateriellen Werte erwirtschafteten Gewinns beim Lizenznehmer. Dies ist auch insoweit gerechtfertigt, als der Lizenznehmer umfassendere Aktivitäten übernimmt und höhere wirtschaftliche Risiken (z.B. Vermarktungsrisiko, Kapitaleinsatzrisiko) trägt. Daher hat er auch Anspruch auf einen größeren Anteil des Einigungsbereichs.
Rz. 2667
25 %-Rule. Auch wenn die Knoppe-Formel wegen ihrer Herleitung und pauschalen Vorgehensweise vielfach Kritik erfährt, so gibt es mittlerweile recht umfassende Studien, die ihren Gehalt bestätigen und präzisieren. Interessant ist dabei, dass diese Studien nicht aus dem Bereich des Steuerrechts, sondern des gewerblichen Rechtschutzes (IP-Recht) stammen. Dies ist auch nachvollziehbar, weil die Lizenzierung immaterieller Werte (Marken, Patente usw.) zwischen fremden Dritten ein vornehmliches Betätigungsfeld des gewerblichen Rechtschutzes darstellt. Hier gibt es eine umfassende Datengrundlage, anhand derer allgemeine Erkenntnisse abgeleitet werden können. Besonders erwähnenswert sind in diesem Zusammenhang die Arbeiten von Goldscheider. Dieser hatte bereits vor Jahrzehnten die sog. "25 %-Rule" zur Ermittlung angemessener Lizenzsätze auf Basis eigener empirischer Studien sowie Vorarbeiten anderer Experten abgeleitet. Diese Regel besagt, dass ein angemessener Lizenzsatz so zu bemessen ist, dass der Lizenzgeber 25 % der mit den lizenzierten immateriellen Werten generierten (erwarteten) Gewinne erhält. Bei diesen immateriellen Werten handelt es sich um ein Bündel aus Patenten, Know-how, Marken usw. Damit weist die "25 %-Rule" eine erhebliche Ähnlichkeit zu der "Knoppe-Formel" auf. Basierend auf einem Datensatz von über 1.500 Lizenzverträgen aus 15 verschiedenen Branchen haben Goldscheider/Jarosz/Mulhern später untersucht, inwieweit diese "25 %-Rule" noch Bestand hat bzw. inwieweit sie ausdifferenziert werden kann. Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass bei Bezugnahme auf sämtliche Lizenzverträge und Branchen der Anteil des dem Lizenzgeber zustehenden Gewinns 26,7 % (ausgedrückt als Median) beträgt. Wenn aus dem Gesamtbestand der Lizenzverträge nur die erfolgreichen Lizenzverträge ausgewählt wurden, beträgt der Anteil des dem Lizenzgeber zustehenden Gewinns 22,6 % (ebenfalls ausgedrückt als Median). Es gab zwar auch Vereinbarungen, bei denen deutlich höhere oder deutlich niedrigere Lizenzsätze vereinbart waren. Dies ist auch nicht verwunderlich, hängt doch der zugrunde gelegte Lizenzsatz von den Spezifika des jeweiligen immateriellen Werts, aber auch von der Aufteilung der Funktionen und Risiken zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer usw. ab. Bei einer Betrachtung mittlerer Werte über so viele Lizenzverträge (mehr als 1.500) lässt sich jedenfalls feststellen, dass im Durchschnittsfall eine Zuordnung von ca. 25 % des erwarteten Gewinns auf den Lizenzgeber nicht als unangemessen angesehen werden kann. Allerdings gab es im Jahr 2011 die sog. Uniloc-Entscheidung vor dem U.S. Court of Appeals for the Federal Circuit, aufgrund derer die Anwendung der "25 %-Rule" infrage gestellt wurde. In einem Patentverletzungsverfahren kam das zuständige Gericht zu dem Schluss: "the 25 percent rule of thumb is a fundamentally flawed tool for determining a baseline royalty in a hypothetical negotiation." Auch wenn die seitens des Gerichts vorgebrachte Kritik an der Anwendung der "25 %-Rule" durchaus berechtigt und nachvollziehbar ist, bleibt gleichwohl festzuhalten, dass ein Anteil von 25 % am Gewinn für den Lizenzgeber eine Größe darstellt, die in der Branche bekannt ist und sich bei den einschl...