Dr. Xaver Ditz, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Rz. 1251
Keine spezifischen Probleme. Im Rahmen der Verlagerung von Dienstleistungsfunktionen ergeben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung des Verlagerungsvorgangs keine spezifischen Probleme. Insofern kann in diesem Zusammenhang auf die allgemeinen Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen einer Funktionsverlagerung verwiesen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Verlagerung von Dienstleistungsfunktionen häufig keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile übergehen. Infolgedessen ist die Thematik "Funktionsverlagerungsbesteuerung" im Zusammenhang mit Dienstleistungsfunktionen – insbesondere im Hinblick auf Hilfs-, Stabs- und Routinefunktionen (z.B. Buchhaltung, Controlling, Marketing, Werbung) – von untergeordneter Bedeutung.
Rz. 1252
In der Regel keine Funktionsverlagerung. Werden Dienstleistungsfunktionen auf ein ausländisches verbundenes Unternehmen übertragen, liegt grundsätzlich eine Funktionsabspaltung vor. In deren Rahmen wird zwar die entsprechende Dienstleistungsfunktion auf das ausländische verbundene Unternehmen übertragen, es kommt indessen nicht zu einer Verlagerung von Gewinnpotential ins Ausland. Damit gehen mit der Dienstleistungsfunktion keine wesentlichen immateriellen Wirtschaftsgüter und Vorteile über, sodass eine Anwendung der Regelungen der Funktionsverlagerungsbesteuerung ausscheidet. Dies ist insoweit sachgerecht, als es sich bei der Funktionsausübung einer Dienstleistung durch das ausländische verbundene Unternehmen i.d.R. um sog. Routinefunktionen handelt, welche nicht Gegenstand einer Funktionsverlagerungsbesteuerung sein können. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vergütung des ausländischen verbundenen Unternehmens, welches die Dienstleistungen an das funktionsabgebende inländische Unternehmen erbringt, auf Basis der Preisvergleichsmethode oder anhand der Kostenaufschlagsmethode ermittelt wird. Eine Funktionsverlagerung kann auch dann nicht angenommen werden, wenn das ausländische verbundene Unternehmen die entsprechenden Dienstleistungen gegenüber mehreren verbundenen Unternehmen erbringt.